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Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer Betriebsanlage

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Die in § 80 Abs 3 letzter Satz GewO normierte Frist von sieben Jahren für die Inbetriebnahme der Anlage errechnet sich von der Rechtskraft der Grundgenehmigung an (und nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft der – letzten – Betriebsanlagenänderungsgenehmigung), wenn der Betrieb betreffend die Grundgenehmigung noch nicht (zumindest in wesentlichen Teilen) aufgenommen wurde.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 80 Abs 3 GewO
  • ZVG-Slg 2022/22
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Vlbg, 24.01.2022, LVwG-414-13/2021-R1

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