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Recht auf Annahme eines „im Inland nicht gebräuchlichen“ Namens

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Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er in § 3 Abs 1 Z 2 NÄG darauf abstellt, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden sein dürfen. Geht es dem Betroffenen jedoch darum, durch Annahme eines neuen Familiennamens an seine historische Familientradition anzuknüpfen, so darf die Bewilligung der Namensänderung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Familie mit diesem Namen bereits in Österreich gelebt hat. In dieser spezifischen Konstellation vermittelt nämlich Art 8 EMRK einen Anspruch darauf, die ursprüngliche Kontinuität in der Familiengeschichte durch Annahme des ursprünglichen Familiennamens wiederherzustellen.

  • ZVG-Slg 2022/32
  • Art 8 EMRK
  • VfGH, 07.12.2021, E 3149/2021
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 3 Abs 1 Z 2 NÄG

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