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Keine rückwirkende Absonderung nach dem EpiG

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Eine Absonderung nach § 7 EpiG hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein – und damit rückwirkend – eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen.

Nach § 43 Abs 3 EpiG sind in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in § 5 Abs 1 EpiG bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen. Diese als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung hat jedoch zur Voraussetzung, dass es sich – sofern nicht eine der ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen vorliegt – um einen Fall „dringender Gefahr“ handelt, also Gefahr im Verzug gegeben ist. Ferner hat die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt zu werden und dies muss „an Ort und Stelle“ erfolgen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

  • § 7 Abs 1a EpiG
  • VwGH, 23.11.2021, Ra 2021/09/0173
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2022/33

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