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LPD als belangte Behörde bei Maßnahmenbeschwerde im Schubhaftvollzug

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Die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs hat nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer „allgemeinen Maßnahmenbeschwerde“ zu erfolgen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß (ua) dem 8. Hauptstück des FPG – dazu gehört auch die Schubhaft – kommt gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG dem BVwG zu. Es gibt aber keinen Grund, diese Regelung nur auf Schubhaftbeschwerden zu beziehen und nicht auch auf gegen die Modalitäten ihrer Vollziehung gerichtete Beschwerden.

Nach der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen AnhO ist gemäß deren § 1a Z 1 Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird.

  • VwGH, 02.09.2021, Ra 2020/21/0467
  • ZVG-Slg 2022/24
  • § 5 BFA-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 1a Z 1 AnhO

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