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Zulässigkeit von Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 AZG von Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit und Homeoffice

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Arbeitszeitaufzeichnungen in Form von Excel-Tabellen bzw in Form handschriftlicher Aufzeichnungen, die unternehmensintern gespeichert waren und von den Arbeitnehmern von zu Hause aus oder in der Betriebsstätte befüllt wurden und in regelmäßigen Abständen, spätestens am Monatsende den jeweiligen Vorgesetzten zur Kontrolle übergeben wurden, erfüllen die Voraussetzungen von § 26 AZG. Wenn diese Aufzeichnungen (tages-)aktuell geführt wurden, schadet der Umstand, dass durch die Arbeitgeber (insb im Homeoffice) aktuell geführte Aufzeichnungen erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt an den Arbeitgeber übergeben werden, nicht.

Der Anleitungs- und Kontrollpflicht einer Arbeitgeberin wird nachgekommen, wenn Excel-Tabellen vorbereitet, per E-Mail Anleitungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten in den Excel-Tabellen gemacht, die Aufzeichnungen von den Arbeitnehmern geführt und von ihnen selbst wie auch den Vorgesetzten unterschrieben und schließlich (am Monatsende) der Personalchefin ausgehändigt werden.

  • VwG Wien, 05.01.2022, VGW-042/093/5070/2021VGW-042/V/093/5575/2021
  • § 28 Abs 2 Z 7 AZG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 26 Abs 6 AZG
  • § 26 Abs 2 AZG
  • ZVG-Slg 2022/31
  • § 26 Abs 1 AZG
  • § 26 Abs 3 AZG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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