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Ausstellung von Behindertenpässen: Neuerungsverbot vor dem BVwG nicht verfassungswidrig

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Das in § 46 BBG normierte Verbot, erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorzubringen, entspricht dem in der Eigenart dieses Verfahrens begründeten Ziel, das Ermittlungsverfahren bei der Verwaltungsbehörde zu konzentrieren. Diese Regelung verstößt weder gegen das rechtsstaatliche Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen noch gegen Art 136 Abs 2 B-VG; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, einem vom Bundesverwaltungsgericht selbst eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der vom Beschwerdeführer als zweckmäßig erachteten Art und Weise, etwa auch durch Beibringung eines Sachverständigengutachtens, entgegenzutreten.

Im Hinblick auf das mit dem Neuerungsverbot verfolgte Ziel, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts bei der Verwaltungsbehörde zu konzentrieren, erweist sich auch die Verlängerung der Fristen zur Erhebung einer Beschwerde und zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung als erforderlich iSd Art 136 Abs 2 B-VG.

  • § 7 Abs 4 VwGVG
  • § 14 Abs 1 VwGVG
  • Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
  • ZVG-Slg 2022/15
  • § 10 VwGVG
  • Art 136 Abs 2 B-VG
  • § 46 BBG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 14.12.2021, G 225/2021

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