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Datenschutz: Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Verarbeitung von Daten zur „Parteiaffinität“

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Zwischen dem Interesse an Werbung von einer bestimmten Partei und einem Interesse für diese politische Partei und damit an einer politischen Meinung besteht ein relevanter Zusammenhang. Daten zur „Parteiaffinität“ stellen daher besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 DSGVO dar und unterliegen dem darin normierten Verarbeitungsverbot.

Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung kann nicht durch die nachträgliche Löschung der Daten geheilt werden. Diesbezüglich besteht (auch für die Vergangenheit) ein Feststellungsanspruch.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 151 Abs 6 GewO
  • ZVG-Slg 2022/28
  • § 1 DSG
  • Art 9 DSGVO
  • BVwG, 15.10.2021, W211 2233706-1/5E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 6 DSGVO
  • Art 4 Z 1 DSGVO

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