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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 3, Juni 2019, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 203 - 205, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 206 - 223, Aufsatz

Neusiedler, Manuel

„Beraten statt strafen“ - Die Beratungsregelung des § 33a VStG

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle BGBl I 2018/57 ins Verwaltungsstrafgesetz (VStG) unter anderem einen neuen § 33a eingefügt. Nach Absicht des Gesetzgebers soll durch diese Bestimmung der Grundsatz „Beraten statt strafen“ im österreichischen Verwaltungsstrafrecht flächendeckend realisiert werden. Der vorliegende Beitrag analysiert die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Beratung – sie entsprechen teilweise jenen der Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG) und der Ermahnung (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG) – und widmet sich sodann der Beratung selbst als Rechtsfolge, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

S. 224 - 229, Aufsatz

Vogl, Felix Karl

Telefax- und E-Mail-Eingaben nach Ende der Amtsstunden im Anwendungsbereich des AVG - Eine Zwischenbilanz de lege lata et de lege ferenda

Mit seinem Erk vom 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, hat der VwGH judiziert, dass auch eine E-Mail-Eingabe grundsätzlich eine „schriftliche Eingabe“ iSd § 13 AVG ist. Daraus folgt, dass die gemäß § 13 Abs 5 AVG für die Entgegennahme schriftlicher Anbringen von der Behörde kundgemachten Amtsstunden auch für die Entgegennahme von E-Mail-Eingaben gelten. Keinesfalls bedeutet dies hingegen, dass Fax-Eingaben und E-Mail-Eingaben, welche am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden einlangen, jedenfalls verspätet sind – wie dies in Reaktion auf dieses Erk bspw vom Rundschreiben einer Rechtsanwaltskammer nahegelegt wird. Vielmehr ist die Frage, ob nach Ende der Amtsstunden einlangende Eingaben noch als an demselben Tage eingebracht gelten – auch angesichts dessen, dass das Postenlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG für Telefax- und E-Mail-Eingaben nicht gilt – stets anhand der von der konkreten Behörde jeweils nach § 13 Abs 2 und 5 AVG kundgemachten Amtsstunden (samt etwaiger ergänzender Anordnungen) im Einzelfall zu beurteilen. Der vorliegende Beitrag unternimmt es, die Problematik für den Anwendungsbereich des AVG aufzubereiten.

S. 230 - 240, Aufsatz

Eckhardt, Gernot

Das aktuelle System der landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen im Licht der Rechtsprechung des BVwG

Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) in Marktordnungsangelegenheiten. Mit dem Antragsjahr 2015 trat die jüngste Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Kraft. Der folgende Aufsatz stellt das aktuelle System der landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen dar. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die vielfältige Rechtsprechung des BVwG zu den im Rahmen dieser Reform beschlossenen Neuerungen gelegt.

S. 241 - 243, Aufsatz

Böhm-​Gratzl , Florian

Ausgewählte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum NAG im Jahr 2018

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl I 100/2005) ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Der nachfolgende Beitrag stellt beachtenswerte, im Jahr 2018 ergangene Judikate des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zum NAG im Überblick dar.

S. 245 - 246, Judikatur - Verfahrensrecht

Zum Gebot der zweisprachigen Ausfertigung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

Als „Rechtsmittelinstanz“ iSd Anlage 2 zum VolksgruppenG gelten auch die Verwaltungsgerichte. Eine entgegen § 16 VolksgruppenG nur in deutscher Sprache ausgefertigte Entscheidung ist daher als nicht erlassen zu betrachten.

S. 247 - 247, Judikatur - Verfahrensrecht

Kein bedingter Antrag auf Senatsentscheidung

Der Antrag, das VwG möge für den Fall, dass dem Beschwerdebegehren nicht Folge geleistet werde, durch Senat entscheiden, ist als bedingte Prozesshandlung unzulässig.

S. 247 - 248, Judikatur - Verfahrensrecht

Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist

Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen. Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist – mit folgender Maßgabe – nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gem § 7 Abs 4 VwGVG von Bedeutung: Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gem § 62 Abs 3 leg cit eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab.

S. 249 - 251, Judikatur - Verfahrensrecht

Strafmilderung bei langer Verfahrensdauer auch zwischen Verkündung und Ausfertigung

Auch wenn § 38 VwGVG die Anwendung des § 52a VStG durch das VwG und damit die Aufhebung bzw Abänderung seiner eigenen Entscheidungen grundsätzlich ausschließt, ist das VwG verpflichtet, eine unangemessen lange Verfahrensdauer zwischen Verkündung und Ausfertigung seiner Entscheidung – ungeachtet der grundsätzlich an die ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung geknüpften Rechtswirkung insb der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit – bei der Strafbemessung gem § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB mildernd zu berücksichtigen.

S. 251 - 253, Judikatur - Materienrecht

Vermeidung von Doppelfinanzierungen bei Gewährung von gekoppelter Stützung

Um die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.

S. 253 - 257, Judikatur - Materienrecht

Entscheidung über Pauschalgebühren für Anträge im Nachprüfungsverfahren: Justizverwaltung oder Rechtsprechung?

In den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens bildet die ordnungsgemäße Entrichtung der Pauschalgebühr – anders als bei sonstigen Gerichtsgebühren – eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens. Über Anträge, die diese Gebühr betreffen, hat daher nicht der Präsident des VwG als Organ der Justizverwaltung, sondern das VwG selbst durch den nach der Geschäftsverteilung berufenen Senat zu entscheiden.

S. 257 - 263, Judikatur - Materienrecht

„Dritte Piste“: Auswirkungen auf das Klima als relevante Fragen der UVP, Emissionen von Luftfahrzeugen nicht dem Flughafen zuzurechnen

Die Flugrouten, über welche die neu zu errichtende Start- und Landebahn künftig genutzt werden soll, gehören zu den prognostischen Annahmen, die im UVP-Verfahren insb für die Prüfung der Belastung durch Schadstoffe und durch Lärm zugrunde zu legen sind. Die Prognose muss grundsätzlich alle Flugrouten umfassen, die – tatsächlich und rechtlich – für den An- und Abflug zu und von der in Rede stehenden Piste in Betracht kommen können. Die in der LuLärmIV vorgesehenen Schwellenwerte stellen Mindeststandards dar, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann.

Die Auswirkungen des Projekts auf das Klima zählen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu den relevanten Fragen der UVP. Treibhausgas-Emissionen von Luftfahrzeugen während des Fluges sind aber nicht dem Flughafen, sondern den Luftfahrzeugbetreibern zuzurechnen.

Der Umstand, dass einzelne Reaktionen auf ein Erkenntnis im ersten Rechtsgang die Grenzen legitimer Kritik an gerichtlichen Entscheidungen und den entscheidenden Richtern überschritten haben, vermag für sich betrachtet noch keine Befangenheit der Richter im zweiten Rechtsgang zu begründen, läge es doch sonst in der Hand der Kritiker, durch eine solcherart unsachliche Kritik Richter vom weiteren Verfahren ausschließen zu können. Von Richtern ist auch in solchen Situationen zu erwarten, dass sie sich dem Verfahrensgegenstand sachlich, objektiv und unparteilich nähern.

S. 263 - 265, Judikatur - Materienrecht

Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf einem Tankstellenareal

Die auf einem Tankstellenareal – welches gem § 1 StVO als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist – durchgeführte Lenker- und Fahrzeugkontrolle, die einen Zeitraum von etwa 10 Minuten andauerte, kann nicht als Einschränkung der Erwerbsfreiheit des Tankstellenbetreibers qualifiziert werden, wenn die Dauer der Amtshandlung an der Zapfsäule maximal 2 Minuten beträgt und die Amtshandlung am Parkplatz der Tankstelle fortgesetzt wird. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch den Ablauf der Amtshandlung betreffend entsprochen und stellt dies daher keinen unrechtsmäßigen Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Erwerbsfreiheit iSd Art 6 StGG dar. Überdies liegt kein unrechtmäßiger Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums iSd Art 5 StGG vor.

S. 265 - 267, Judikatur - Materienrecht

§ 98a Abs 3 letzter Satz KFG (Radar- oder Laserblocker): Administrativrechtliche Sicherungsmaßnahme oder (Neben-)Strafe?

Die Verfallsbestimmung des § 98a Abs 3 letzter Satz KFG stellt eine administrative Sicherungsmaßnahme dar, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Bestimmung gem § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bzw im Fall eines Unternehmens nach dessen Sitz richtet.

S. 268 - 269, Judikatur - Materienrecht

Hübsch, Manfred

Funken während der Fahrt ohne Kfz-Freisprecheinrichtung kein Straftatbestand nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG

Die Benützung eines Handfunkgerätes während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung erfüllt nicht den Tatbestand des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons.

S. 270 - 271, Judikatur - Materienrecht

Rückkehrentscheidung: Lehrverhältnis eines Asylwerbers kein bei der Abwägung nach Art 8 EMRK zu berücksichtigendes öffentliches Interesse

Interessen des inländischen Arbeitsmarktes sind nicht von Art 8 EMRK umfasst. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen, was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden [hier: bestehendes Lehrverhältnis in einem Mangelberuf] ausschließt.

S. 271 - 276, Judikatur - Materienrecht

Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern nach § 53a NAG

Zur Beurteilung ausreichender Existenzmittel des Unionsbürgers iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG dürfen keine fixen Beträge herangezogen werden, sondern es ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen. Die Beantragung oder gar der Bezug von Sozialleistungen schließt per se die Annahme ausreichender Existenzmittel nicht aus. Die Herkunft dieser Mittel – deren rechtmäßige Provenzienz vorausgesetzt – fällt bei der Beurteilung ausreichender Existenzmittel nicht ins Gewicht.

S. 276 - 277, Judikatur - Materienrecht

Untersagung einer Versammlung: Beschwerdeberechtigung über den angezeigten Termin für die Versammlung hinaus

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Untersagung einer Versammlung ist die anzeigende Partei auch dann berechtigt, wenn der angezeigte Termin für die Versammlung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits verstrichen ist.

S. 278 - 280, Judikatur - Materienrecht

Einwendung der Beeinträchtigung der Zufahrt zu einer Liegenschaft keine öffentlich-rechtliche Einwendung

Im Hinblick auf die beantragte baubehördliche Bewilligung der Gartenmauer haben die Nachbarn gem § 7a Z 4 Baupolizeigesetz (BauPolG) ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gem § 41 Abs 4 Bautechnikgesetz 2015 (BauTG) hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die Einfriedung. Die im gegenständlichen Sachverhalt von den Nachbarn erhobene Einwendung, dass die gegenständliche Einfriedung (Gartenmauer) die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft beeinträchtigt, stellt dagegen keine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Einwendung dar.

S. 280 - 282, Judikatur - Materienrecht

Rechtliche Qualifizierung von Lagercontainern als Bau; Bewilligungspflicht einer Baustelleneinrichtung

Für die erforderliche Verbindung des „Baus“ mit dem Boden genügt bereits, dass eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres entsprechend großen Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann. So sind insbesondere von Menschen betretbare Container zur Unterbringung von Sachen, die von einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw aufgestellt werden, rechtlich als „Bau“ zu qualifizieren.

Nach § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG ist eine Baustelleneinrichtung nur für die Dauer der Bauausführung bewilligungsfrei. Aus der Anführung „für die Dauer der Bauausführung“ und der Verpflichtung, die Baustelleneinrichtung unmittelbar nach Beendigung der Bauführung wieder zu entfernen, ergibt sich eindeutig, dass nur eine auf der Baustelle selbst bzw im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer Baustelle errichtete Baustelleneinrichtung für eine zeitlich begrenzte Dauer baubewilligungsfrei gestellt wird.

Die Voraussetzungen für bewilligungsfreie Gerätehütten liegen bei Lagercontainern mit einer Gesamtfläche von ca 72 m2 schon aufgrund der Größe nicht vor.

S. 282 - 288, Judikatur - Materienrecht

Parteistellung im Baubewilligungsverfahren

Wurden hinsichtlich einer Baubewilligung, die bezüglich Teilen des Bauvorhabens wegen Nichtinanspruchnahme bzw Überholung keine Wirksamkeit mehr entfaltet, trennbare Teile des Bauvorhabens konsensgemäß errichtet, besteht an der Zustellung dieses Bescheides an eine übergangene Partei (anders als wenn die Baubewilligung komplett erloschen wäre, vgl VwGH 94/06/0147) im Lichte des [verfolgten] Rechtsschutzziels [auch weiterhin] ein Rechtsschutzbedürfnis.

Aus der Formfreiheit von Baubeginnsanzeigen folgt, dass jedenfalls eine Fertigstellungsanzeige stets auch eine Baubeginnanzeige mit einschließt, weil die Fertigstellung eines Bauvorhabens ohne Baubeginn nicht denkbar ist. Mit der Fertigstellungsanzeige wird somit eine (gesetzwidrig) unterbliebene Baubeginnsanzeige jedenfalls nachgeholt.

Hinsichtlich der Parteistellung übergangener Nachbarn sieht der durch die Novelle LGBl 58/2018 eingefügte und am 30. August 2018 – ohne Übergangsregelung – in Kraft getretene letzte Satz des § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des ersten Satzes vor. Diese wird dadurch bewirkt, dass § 6 Abs 7 NÖ BO 2014 auch auf an sich nach den früheren Bestimmungen zu Ende zu führende Verfahren Anwendung findet.

S. 288 - 290, Judikatur - Materienrecht

Keine Anwendbarkeit der §§ 62a Abs 5a und 60 Abs 1 lit d BO für Wien auf bereits vor dem 30. Juni 2018 begonnene Abbrüche

Aus dem Wortlaut des § 62a Abs 5 a BO für Wien, wonach der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen ist, sowie aus dem Wortlaut des § 60 Abs 1 lit d BO für Wien, nach der die Bewilligung vor Beginn der Arbeiten zu erwirken ist, ergibt sich, dass die §§ 62a Abs 5a und 60 Abs 1 lit d BO für Wien auf bereits vor ihrem Inkrafttreten am 30. Juni 2018 begonnene Abbrucharbeiten von vor dem 1. Jänner 1945 errichteten Gebäuden nicht anzuwenden sind. Wäre eine Anzeige- und Bewilligungspflicht für bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle begonnene Abbrüche intendiert gewesen, so hätte dies vielmehr durch entsprechende Anordnung in einer Übergangsbestimmung klar zum Ausdruck gebracht werden können.

S. 291 - 297, Judikatur - Materienrecht

Anzeigepflicht nach § 44 Oö StGBG

Auch die mit § 44 Oö StGBG 2002 vergleichbare Norm des § 45 Abs 3 BDG spricht lediglich vom Wirkungsbereich und bezieht sich entsprechend der hM sowohl auf die Hoheits- als auch Privatwirtschaftsverwaltung. Die dienstrechtliche Meldepflicht geht daher weiter als § 78 StPO. Mit dem Wort „gesetzmäßig“ wird die Hoheitsverwaltung erfasst und ein Fehlen dieses Wortes bedingt die Anwendung der Norm auf die Privatwirtschaftsverwaltung. Insofern ist davon auszugehen, dass § 44 Oö StGBG 2002 auch in der Privatwirtschaftsverwaltung Anwendung findet. In einem nächsten Schritt ist zu erkennen, dass die verdächtige gerichtlich strafbare Handlung den oben beschriebenen Wirkungsbereich „betreffen“ muss. Weiter muss zum Auslösen der Meldepflicht gem § 44 Oö StGBG 2002 der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, vorliegen. Einerseits sind von § 44 Oö StGBG 2002 – in Übereinstimmung mit § 78 StPO – lediglich Offizialdelikte pflichtauslösend erfasst. Andererseits muss ein begründeter Verdacht bestehen. Der Verdacht ist konstitutiv für das Entstehen der Anzeigepflicht. Er ist von der bloßen Vermutung abzugrenzen. Entsprechend der hL bedeutet Verdacht gem § 78 StPO, dass aufgrund bestimmter Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Offizialdelikt begangen wurde. Anders formuliert: Es müssen „[...] wahrgenommene hinreichende Tatsachen die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat in der Form rechtfertigen, dass eine andere, normale legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt“ (OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m). Zum zu Grunde zu legenden Tatsachensubstrat ist festzuhalten, dass die Tatsachenwahrnehmung im Stadium der Meldepflicht (im Hinblick auf das klärende künftige Strafverfahren) eine relative ist, da die materielle Wahrheit erst durch den möglicherweise folgenden Strafprozess festgestellt wird. Insofern unterliegen diese Tatsachen einem Plausibilitätsmoment (s oben; OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m).

S. 297 - 299, Judikatur - Materienrecht

Parteistellung gem § 111a ASVG auch bei betretenen Personen, die verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden

Gem § 111a ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs 1 leg cit nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 leg cit Parteistellung. Diese Parteistellung besteht auch im Fall einer Betretung, nach deren Feststellungen die betretene Person verspätet, somit nicht vor Arbeitsantritt, zur Sozialversicherung angemeldet wurde.

S. 299 - 301, Judikatur - Materienrecht

Strafbarkeit von Vereitelungshandlungen gem § 27 Abs 1 LSD-BG

Eine Aufforderung, (Lohn)Unterlagen zu einem bestimmten Prüftermin am Unternehmenssitz vorzulegen, sohin sie dort bereitzuhalten bzw dorthin mitzubringen, stellt kein Verlangen nach § 27 Abs 1 LSD-BG dar, die Unterlagen (an die anfordernde Stelle) zu übermitteln. Daher ist ein Nichtentsprechen dieser Aufforderung nach § 27 Abs 1 leg cit nicht strafbar. Wurde vom Arbeitgeber die Einsichtnahme von Unterlagen, die an Ort und Stelle vorhanden waren, nicht aktenkundig verweigert, scheidet auch eine Bestrafung nach § 27 Abs 4 leg cit aus, da die schlichte Nichtvorlage von Unterlagen nach dem LSD-BG nicht tatbildlich ist.

S. 302 - 306, Judikatur - Materienrecht

NÖ BestattungsG: Voraussetzungen für Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage

Das NÖ Bestattungsgesetz definiert in § 20 Abs 1 drei Typen von Bestattungsanlagen. Während auf Friedhöfen sowohl die Erdbestattung von Leichen als auch die Beisetzung von Urnen oder Aschenkapseln zulässig ist, handelt es sich bei Naturbestattungsanlagen um Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln. Außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage ist die Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln zudem in einer privaten Begräbnisstätte möglich.

Eine Bewilligung gem § 17 Abs 2 NÖ BestattungsG 2007 kann nur dann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Verwahrung der Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage erfolgen soll. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, ist die Frage, ob die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung gegen den öffentlichen Anstand verstößt, nicht mehr zu prüfen.

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