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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juni 2015, Band 2

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 301 - 304, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 305 - 313, Aufsatz

Winkler, Roland

Verwaltungsgerichte als Parteien vor dem VfGH

Der VfGH fordert im Erk 29.11.2014, G 30/2014 ua, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen im Verfahren nach Art 144 B-VG verteidigen. Dies wirft einige grundsätzliche Probleme der Stellung der Verwaltungsgerichte und des VfGH auf. Eine „Verteidigungsrolle“ für ein VwG entspricht nicht dem Konzept echter Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann ferner zu Problemen der Unabhängigkeit iSd Unionsrechts führen.

S. 314 - 317, Aufsatz

Dworak, Tatjana

Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Jedem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren immanent ist der Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass die Verfahrensparteien umfassende Kenntnis der Tatsachen und Beweise erlangen, auf deren Basis die Behörde ihre Entscheidung zu treffen beabsichtigt. Die Parteien können zu den Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung nehmen, diese in Frage stellen oder ihnen zB auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

Nun kommt es nicht selten vor, dass die Behörden – aus welchen Gründen auch immer – ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht nachkommen. Eine Verletzung des elementaren Grundsatzes des Parteiengehörs führte bisher jedoch nicht immer zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Bescheides. Abgesehen von der erforderlichen Wesentlichkeit dieses Verfahrensfehlers konnte der Mangel unter bestimmten Voraussetzungen heilen.

Nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Heilung uneingeschränkt weiter gelten oder es letztlich an den Behörden liegt, auf die Einhaltung dieses Grundsatzes schon im Verfahren erster Instanz zu achten.

S. 318 - 325, Aufsatz

Weinhandl, Martina

Glücksspiel und Unionsrecht – Amtswegigkeitsprinzip bei Prüfung der Unionsrechtskonformität einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit

Der EuGH führt auch in seinem Urteil vom 30.4.2014, C-390/12, Robert Pfleger ua, seine Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten – konkret zur Dienstleistungsfreiheit – fort und sieht die Prüfung der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, welche eine zulässige Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen können, bei den nationalen Gerichten. In diesem Sinne hielt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, fest, dass ein allfälliger Widerspruch des österreichischen Glücksspielgesetzes zum Unionsrecht nur nach entsprechenden Ermittlungen durch das nationale Gericht und anhand konkreter Tatsachenfeststellungen beurteilt werden könne.

Exkurs: Verfassungskonformität der Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 3 GSpG (VfGH 10.3.2015, G 203/2014 ua) und des Auslaufens der Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Wien (VfGH 12.3.2015, G 205/2014 ua).

S. 327 - 329, Judikatur - Verfahrensrecht

Oö BauO: Keine Verfassungswidrigkeit der vom VwGVG abweichenden Regelung der aufschiebenden Wirkung

§ 56 Oö BauO, wonach Beschwerden keine generelle aufschiebende Wirkung haben, ihnen diese aber zuerkannt werden kann, steht nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes. Die von § 13 VwGVG abweichende Regelung des § 56 Oö BauO ist auch „erforderlich“ iSd Art 136 Abs 2 B-VG.

S. 329 - 333, Judikatur - Verfahrensrecht

BVwG: Zum Instrument der Beschwerde­vorentscheidung

Die Bedeutung des in den Materialien enthaltenen Satzes, dass „Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein“ soll (RV 2009 BlgNR 24. GP, 5), ist angesichts des Gesetzeswortlauts, der Gesetzes(- u Verfassungs)systematik und der sonstigen Aussagen der Materialien, insbesondere aufgrund des Verweises auf § 276 BAO (alt), zu relativieren. Es ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die näher am Gesetzeswortlaut ist und eher der Anknüpfung an § 276 BAO (alt) entspricht. Es lassen sich zur Auslegung des VwGVG insofern daher auch jene Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung zu § 276 BAO (alt) zum Ausdruck gekommen sind.

Dieser Auslegung zufolge ist die Entscheidung des VwG trotz vorhergehender Beschwerdevorentscheidung und Vorlage der Beschwerde unverändert als Entscheidung „über die Beschwerde“ anzusehen. Es entscheidet das VwG dabei über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid (den „Ausgangsbescheid“). Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das VwG wird die Beschwerdevorentscheidung hinfällig; einer gleichzeitigen förmlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es nicht.

Diese Auslegung verhindert freilich nicht, dass die Argumente der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrags in die Entscheidung des VwG einfließen und dass die Reaktion bzw Nichtreaktion des Bf und sonstiger Verfahrensparteien auf das, was ihnen in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wird, vom VwG in seiner Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird.

S. 333 - 337, Judikatur - Verfahrensrecht

Grundsätze zur Verhandlung vor dem VwG

Auch ohne Antrag des anwaltlich vertretenen Bf hat das VwG von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht.

Beim nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Juristen, der beruflich mit der Führung von Verwaltungs(straf)verfahren befasst ist, ist davon auszugehen, dass ihm die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung einer Verhandlung bekannt ist. Wird in einem solchen Fall kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann von einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden.

§ 24 Abs 4 VwGVG unterscheidet sich vom bisherigen § 67d Abs 4 AVG dadurch, dass diese Bestimmung auch für Verfahren gilt, in denen kein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist.

Eine Verhandlung vor dem VwG ist durchzuführen, wenn es um ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird.

Bei der Entscheidung nach § 24 Abs 4 VwGVG sind auch die Schriftsätze der Parteien und deren Vorbringen als Bestandteil der „Akten“ ebenso zu berücksichtigen wie die Akten des behördlichen Verwaltungsverfahrens.

Der Zweck einer Verhandlung vor dem VwG dient grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage.

Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erk des VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre.

S. 337 - 338, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtliches Gehör ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu geben

Wenn es notwendig ist, rechtliches Gehör einzuräumen, ist dies vom VwG grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung vorzunehmen.

S. 339 - 340, Judikatur - Verfahrensrecht

Prüfungsbefugnis des VwG ist nicht unbeschränkt; es besteht aber keine strikte Bindung an die Beschwerde

Die Prüfungsbefugnis des VwG ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom VwG auch ein (Teil)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen ist das VwG auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.

Hat der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in der Beschwerde nur geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 31 WRG für seine Heranziehung als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer nicht gegeben seien, aber nichts gegen Inhalt und Ausgestaltung des wasserpolizeilichen Auftrages und die diesem zugrunde liegenden Gutachten vorgebracht, hindert dies das VwG nicht, auch diese Aspekte aufzugreifen, auch wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die in der Beschwerde allein geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegen.

S. 340 - 341, Judikatur - Verfahrensrecht

Das VwG ist nicht an einen Antrag auf Zurückverweisung gebunden

Aus § 27 VwGVG kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das VwG, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Ein Antrag des Bf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, bewirkt keine Bindung des VwG dahin, dass es im Fall einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorgehen darf. Eine solche kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 28 VwGVG vorliegen.

S. 342 - 342, Judikatur - Verfahrensrecht

Der Grundsatz der Kostenselbsttragung findet auch in Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG Anwendung

Das VwGVG sieht für den Fall einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keinen Ersatz des Schriftsatzaufwandes für das Verfassen von Beschwerden gegen Straferkenntnisse vor. So regeln die Bestimmungen des § 35 Abs 3 und 4 VwGVG nur den Ersatz für jene Aufwendungen, die der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt entstehen. Die §§ 26 und 49 VwGVG gewähren Parteien im Verwaltungsstrafverfahren keinen Anspruch auf Gebühren. Daher hat der Beschuldigte auch im Fall seines rechtskräftigen Freispruches durch das VwG seine Kosten selbst zu tragen.

S. 343 - 345, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

Negativer Kompetenzkonflikt nur bei Zurückweisungsbeschlüssen

Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt voraus, dass beide in Betracht kommenden VwG eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten iSd § 6 AVG noch nicht erfüllt. Erforderlich sind Zurückweisungsbeschlüsse der beteiligten VwG.

Ungeachtet der, durch die subsidiäre – sinngemäße – Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den VwG eröffneten, Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle – die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann – durch verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines VwG zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen.

Zurückweisungsbeschlüsse der beteiligten VwG wegen Unzuständigkeit können auch durch Revision bekämpft werden. Die Zuständigkeitsfrage kann auch in einem solchen Revisionsverfahren geklärt werden.

Den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes kann auch die Behörde stellen, welche den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

S. 345 - 346, Judikatur - Verfahrensrecht

Beschwerde gegen mündlich verkündete Erkenntnisse: Nur der in Prüfung gezogene § 82 Abs 1 zweiter Satz VfGG, nicht hingegen § 29 VwGVG, ist verfassungswidrig

Der VfGH bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss geäußerten Ansicht, dass der zweite Satz des § 82 Abs 1 VfGG idF BGBl I 2013/33, in seinem Zusammenwirken mit § 29 VwGVG den strengen, aus dem Legalitätsprinzip erfließenden Anforderungen an Zuständigkeitsfestlegungen oder an Regelungen, die vergleichbar zentrale Fragen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Inhalt haben, nicht entsprochen hat. Mittlerweile wurde aber mit der Novelle BGBl I 2014/92 der zweite Satz des § 82 Abs 1 VfGG einer neuerlichen Änderung unterzogen und die Sonderregel hinsichtlich des Fristenlaufes von nur mündlich verkündeten Erkenntnissen aus dem Rechtsbestand entfernt. Die bereinigte Rechtslage weist nunmehr nicht mehr jene Unklarheit auf, die den VfGH zu seinem Prüfungsbeschluss veranlasst hat.

Der VwGH hat mittlerweile mit Erk vom 15.12.2014, Ro 2014/04/0068 entschieden, dass § 29 VwGVG ebenso zu verstehen sei wie die Vorgängerbestimmung des § 67g AVG. Der VwGH hegt keine Zweifel, dass eine ordentliche Revision gegen einen zunächst nur mündlich verkündeten Bescheid zulässig ist. Angesichts dessen sieht der VfGH seine Bedenken ob der hinreichenden Determinierung des § 29 VwGVG zerstreut: Liest man nämlich den ersten Satz dieser Bestimmung in dem Sinne, dass damit nicht der Begriff der „Erlassung“ einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umschrieben werden sollte, sondern dass diese Bestimmung – analog zu Art 82 Abs 2 B-VG – lediglich eine Formvorschrift darstellt, wonach die Erlassung eines Erkenntnisses sowohl mündlich als auch schriftlich „Im Namen der Republik“ vorzunehmen ist, dann liegt die vom VwGH vorgenommene Interpretation des § 29 VwGVG analog § 67g AVG nahe.

S. 347 - 350, Judikatur - Materienrecht

Trentinaglia, Thomas

Löschung des Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden“ aus dem Gewerbe­register rechtskonform

Die Tätigkeit der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ (Wettkundenvermittler) unterfällt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder und kann daher kein Gegenstand einer Gewerbeausübung sein.

Wettkundenvermittler benötigen eine Bewilligung gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 idgF (Wiener TotalisateurG) und haben die Möglichkeit, ihre Tätigkeit auf dieser Grundlage weiter auszuüben.

S. 351 - 354, Judikatur - Materienrecht

Kraemmer, Herwig

Auch die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO setzt die abstrakte Eignung der Änderung zur Beeinträchtigung der Schutzinteressen voraus

Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, sind bereits nach (der allgemeinen Regel des) § 81 Abs 1 GewO nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs 2 GewO und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO fallen.

S. 354 - 357, Judikatur - Materienrecht

Altlastenbeitrag – Beitragsschuldner beim Befördern von Abfällen ins Ausland

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG durch die Novelle BGBl I 2013/103 ausdrücklich das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes als altlastenbeitragspflichtig bestimmt, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Es muss daher zwangsläufig für diese Tätigkeit ein Beitragsschuldner bestehen; jedoch enthält § 4 ALSAG betreffend den Beitragsschuldner keinen Verweis auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG. Es ist daher die Regelung des § 4 Z 2 ALSAG durch Analogie so auszulegen, dass ein Beitragsschuldner auch derjenige ist, der eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG durchführt.

S. 357 - 359, Judikatur - Materienrecht

Zuständigkeit des BVwG für alle Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem 3. Abschnitt des UVP-G

Entscheidet das LVwG Stmk über eine Beschwerde einer Bürgerinitiative nach § 24f Abs 8 iVm § 19 Abs 4 UVP-G gegen die Bewilligung einer Aufforstung einer landwirtschaftlichen Grundfläche, und hatte die gegenständliche Genehmigung der Wiederaufforstung keinen anderen Zweck als die Errichtung der Schnellstraße S 7, wobei das LVwG offensichtlich davon ausging, dass es eine Entscheidung nach dem UVP-G getroffen habe, so hat das LVwG als unzuständiges Gericht entschieden. Gemäß § 40 Abs 1 UVP-G entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVP-G getroffen wurden, auch wenn das Verfahren vormals beim UVS Stmk anhängig gewesen ist.

Bei § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG (betr die Weiterführung von mit Ablauf des 31.12.2013 vor den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren durch die VwG) handelt es sich nicht um eine Zuständigkeitsvorschrift. Welches VwG sachlich zuständig ist, regelt diese Bestimmung daher nicht.

S. 359 - 360, Judikatur - Materienrecht

UVP-Feststellungsverfahren: Kein Antragsrecht für Nachbarn

Nachbarn haben weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens. Daran hat sich auch nach der Entscheidung des BVwG vom 11.2.2015, Zl W104 2016940-1, nichts geändert, in der das Antragsrecht einer Umweltorganisation im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung bejaht wurde.

S. 360 - 365, Judikatur - Materienrecht

Berger, Wolfgang

Berechtigung zur (Antragstellung und) Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch eine Umweltorganisation in Fällen, in denen kein Feststellungsverfahren durchgeführt wird

Analog zu § 3 Abs 7 UVP-G ist in jenen Fällen, in denen ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht auf Antrag der dort angeführten Personen oder – wie dies der zweite Satz des Abs 7 ermöglicht – von Amts wegen eingeleitet worden ist, auch Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 7 UVP-G ein Antragsrecht zuzugestehen und damit auch die Möglichkeit, eine Säumnis der Behörde bei der Behandlung dieses Antrages vor dem BVwG geltend zu machen.

S. 365 - 366, Judikatur - Materienrecht

100 km/h–Geschwindigkeitsbeschränkung nach StVO und VBA-Verordnung – IG-L Steiermark – welche Geschwindigkeitsbeschränkung gilt?

Gemäß § 3 Abs 5 VBA-Verordnung – IG-L Steiermark gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 1 und 2 dieser Verordnung ua dann nicht, wenn nach der StVO gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO handelt, mit der im Falle von Nässe, Schnee- oder Eisbildung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet wird, ist diese Beschränkung bei trockener Fahrbahn nicht angeordnet, sondern es gilt die generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen von 130 km/h gemäß § 20 Abs 2 StVO. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der StVO, sofern diese an Voraussetzungen (zB Nässe) gebunden sind, können daher jenen der VBA-Verordnung – IG-L Steiermark nur dann vorgehen, wenn die genannten Voraussetzungen faktisch auch tatsächlich vorliegen.

S. 367 - 369, Judikatur - Materienrecht

Karesch, Philipp

Zur Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG

Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen. In einer Interessenabwägung ist gegenüberzustellen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen zuwiderläuft.

Bei Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

S. 369 - 372, Judikatur - Materienrecht

„Ruhensantrag“ des Bf: „befristeter Verzicht“ auf die Entscheidungspflicht

War zum Zeitpunkt eines Antrages nach § 5 Abs 2 AuslBG (Kontingentbewilligung) eine entsprechende Verordnung noch nicht in Kraft und hat der Bf vor Bescheiderlassung der Behörde ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Entscheidung über den Antrag erst erfolgen möge, sobald das Kontingent feststeht, so war es trotz der in § 20a AuslBG normierten sechswöchigen Entscheidungsfrist nicht geboten, den Antrag des Bf bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung zu erledigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein solches Begehren nämlich als ein befristeter Verzicht auf das Recht auf Entscheidung zu werten, mit der Folge, dass für die Dauer des „Ruhens“ keine Entscheidungspflicht besteht.

S. 372 - 373, Judikatur - Materienrecht

Entzug des Reisepasses und des Personalausweises wegen grenzüberschreitenden Drogenhandels

Die Einschränkung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers durch Entzug von Reisedokumenten erfordert eine das Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund der konkret beim Bf bestehenden Umstände. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen.

S. 374 - 379, Judikatur - Materienrecht

Peterseil, Wolfgang

Kein Baukonsens durch eine nicht dem Gesetz entsprechende Bauanzeige – baupolizeiliches Einschreiten zulässig

Das Verstreichenlassen der Untersagungsfrist gemäß § 25a Abs 2 OÖ BauO steht einem auf § 49 leg cit gestützten baupolizeilichen Einschreiten – mangels Übereinstimmung der angezeigten baulichen Anlagen mit dem Flächenwidmungsplan – nicht entgegen. Das Verstreichenlassen der Frist kann nicht als behördliche Willenserklärung mit einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Absicht angesehen werden und stellt daher keinen nach außen wirksamen, mit Rechtskraftfähigkeit ausgestatteten, Verwaltungsakt dar.

S. 379 - 381, Judikatur - Materienrecht

WMG: Nur fallweise bzw tageweise geringfügige Beschäftigungen vermitteln bzw erhalten die Erwerbstätigeneigenschaft nicht

Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw Erwerbstätigenbegriff iSd Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH nicht eng auszulegen ist, führt dies auch iSd Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt iSd § 5 Abs 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs 2 Z 3 NAG anzusehen sind.

S. 381 - 383, Judikatur - Materienrecht

Zum Begriff des meldepflichtigen „schweren“ Arbeitsunfalles iSd § 98 Abs 1 ASchG

Bei der Interpretation, was unter einem „schweren Arbeitsunfall“ iSd § 98 Abs 1 ASchG zu verstehen ist, kann – wie im Erlass des Arbeitsinspektorates vom 9.7.2002 vertreten wird – auf die Legaldefinition der „schweren Körperverletzung“ iSd § 84 Abs 1 StGB und der dazu vorliegenden umfangreichen zivilgerichtlichen Judikatur, welche Verletzungen im Einzelnen als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sind, zurückgegriffen werden.

Dem Gesetzeswortlaut und den Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP, 77) ist nicht zu entnehmen, was unter „unverzüglich“ zu verstehen ist. Aus dem Schutzzweck der Norm ergibt sich jedoch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, so rasch wie möglich, nachdem er vom gegenständlichen Arbeitsunfall Kenntnis erlangt hat, somit in der Regel noch am selben Tag, spätestens am nächsten Tag, eine entsprechende Meldung zu erstatten.

Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist ausschließlich entscheidend, ob der gegenständliche Arbeitsunfall anhand objektiver Kriterien als „schwer“ zu beurteilen ist, was oft erst nachträglich feststellbar ist. Ob der Arbeitgeber unmittelbar nach dem Unfall subjektiv wusste oder anhand bestimmter Indizien (zB Bewusstlosigkeit, etc) hätte wissen müssen, dass es sich vielleicht um einen schweren und damit meldepflichtigen Unfall handelt, kann nur im Bereich des Verschuldens relevant sein.

Wenn sich ex post durch ein Sachverständigengutachten herausstellt, dass es sich nicht um einen schweren Unfall gehandelt hat, stellt sich die Verschuldensfrage gar nicht mehr, weil das Verfahren schon mangels der Erfüllung der objektiven Tatseite einzustellen ist.

S. 383 - 385, Judikatur - Materienrecht

Zulässige Wegstreckenentfernung einer Toilette für die Arbeiter auf Baustellen?

Den in § 35 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung genannten Anforderungen, wonach auf jeder Baustelle oder „in deren Nähe“ entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen müssen, wird dann entsprochen, wenn solche Abortanlagen – abhängig von den Lokalgegebenheiten – ohne Hast und Eile in einer Zeitspanne von maximal drei bis fünf Minuten erreichbar sind.

S. 385 - 387, Judikatur - Materienrecht

Kein subjektives Recht auf Überprüfung der Entscheidung, wer in den Besetzungs-vorschlag für die Leiterbestellung einer Schule aufgenommen wurde

Gemäß § 26 LDG sind unter anderem Leiterstellen der neuen Mittelschulen grundsätzlich im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Für jede dieser ausgeschriebenen Stellen ist von dem landesgesetzlich hierzu berufenen Organ aus den Bewerbungsgesuchen ein Besetzungsvorschlag zu erstellen. In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger Bewerbern alle aufzunehmen und zu bewerten.

Bei dieser Auswahl ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Diese Auswahlkriterien wurden durch das StLDAG 2013 näher ausgeführt, die Auswahlkriterien durch ein Punktesystem gewichtet und eine Begutachtung durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat verpflichtend vorgesehen.

Diese im Vorfeld fix definierten Entscheidungskriterien verpflichten die stellenbesetzende Behörde bei der Erstellung des Dreiervorschlages zu einem bestimmten objektiven Verhalten und stellen somit eine Selbstbindungsnorm dar, mit welcher eine „rechtliche Verdichtung“ und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts iSd § 8 AVG nicht verbunden ist. Bewerbern, welche nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, kommt daher kein subjektives Recht auf Überprüfung der Entscheidung, wer in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde, zu.

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