Ungeachtet der derzeit noch offenen Frage, ob und inwieweit im Gefolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle künftig dem Staat bzw seinen Organen auch im Beschwerdeverfahren gemäß Art 144 B-VG Parteistellung zukommen soll, ist gegenwärtig zu konstatieren, dass das B-VG einerseits die Befugnis zur Heranziehung der Verfassung nicht bloß als Entscheidungsgrundlage, sondern auch als Prüfungsmaßstab einer Vielzahl von Organen überträgt, andererseits jedoch nur in Bezug auf Gesetze und Verordnungen, nicht aber auch in Bezug auf die übrigen Rechtssatzformen eine exklusive Letztentscheidungskompetenz des VfGH normiert; angesichts der darüber hinaus bestehenden autonomen Diskretionsgewalt des EGMR und des EuGH erscheint es damit bezüglich zentraler, aktuell vornehmlich aus der EMRK und der EGRC resultierender Grundrechtsfragen zunehmend schwieriger, leitende Auslegungsdirektiven sicherzustellen, denen in der Praxis sowohl tatsächlich als auch umfassend entsprochen wird.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 500 - 504, Aufsatz
Aktuelle Entwicklungen zur Parteistellung des Umweltanwalts in UVP-Verfahren
S. 506 - 506, Judikatur - Verfahrensrecht
Keine Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung über unzulässige Vorlageanträge
Wird dem Beschwerdebegehren einer Partei in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zur Gänze stattgegeben, steht ihr die Erhebung eines Vorlageantrags an das VwG nicht zu.
S. 507 - 508, Judikatur - Verfahrensrecht
Kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Dem § 14 VwGVG allein ist keine Pflicht der Behörde zu entnehmen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Die Parteien haben dementsprechend auch keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bietet keine Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde, die von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch macht, die fremdsprachige Beschwerde (oder Teile davon) ohne Veranlassung einer Übersetzung dem VwG vorlegt.
S. 508 - 509, Judikatur - Verfahrensrecht
Eine mündliche, in einer Niederschrift beurkundete Beschwerde ist kein Schriftsatz
Durch die Bestimmung des § 12 VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden, wie auch sonstige Eingaben, nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen.
S. 509 - 511, Judikatur - Verfahrensrecht
Das Fehlen der Unterschrift eines Geschäftsführers beim Rechtsmittel einer GmbH ist verbesserungsfähig
Ein Rechtsmittel durch eine GmbH kann nur dann wirksam erhoben werden, wenn es gemäß § 18 GmbHG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, unter Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer eingebracht wird.
Ist ein Rechtsmittel einer GmbH nur von einem von zwei nur gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern unterfertigt, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, wenn nicht feststeht, dass der unterfertigende Geschäftsführer das Rechtsmittel ohne Zustimmung aller Kollektivvertretungsberechtigten eingebracht hat.
S. 511 - 512, Judikatur - Verfahrensrecht
Prüfungsbefugnis des VwG bei Bekämpfung von Auflagen und Fristen
Wurde dem Revisionswerber von der Behörde eine Lenkberechtigung unter Auflagen und mit einer Befristung erteilt und werden in der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Auflagen und die Befristung bekämpft, ist das VwG trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung vorliegen, weil die Frage der Befristung der Lenkberechtigung von der Frage der Erteilung der Lenkberechtigung nicht getrennt werden kann. Das VwG kann die Entscheidung der Behörde dahin abändern, dass die Lenkberechtigung nicht erteilt wird.
Der Einwand, das VwG habe seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Bescheides überschritten, weil es auf Grund der Beschwerde lediglich über die Zulässigkeit der Befristung und der Auflagen hätte absprechen dürfen, nicht aber darüber, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung grundsätzlich vorliegen, ist unzutreffend.
S. 512 - 513, Judikatur - Verfahrensrecht
Vorgangsweise des VwG bei Unzuständigkeit der belangten Behörde
War die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, so hat das VwG nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, sondern mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung belastet die Entscheidung des VwG mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
S. 513 - 514, Judikatur - Verfahrensrecht
Akteneinsicht: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 21 Abs 2 VwGVG
Jede Form der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde unterliegt der Kontrolle durch das VwG.
S. 514 - 515, Judikatur - Verfahrensrecht
Nachträglicher Wegfall der Beschwer – Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss
Die vom LVwG anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften enthalten keine Regelungen über die Vorgehensweise bei Klaglosstellung des Bf. Daher ist § 33 Abs 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren analog anzuwenden, wenn die Beschwer nachträglich wegfällt.
S. 515 - 518, Judikatur - Verfahrensrecht
Eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat mit Beschluss zu erfolgen
Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das VwG in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom VwG geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht.
§ 28 Abs 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist.
Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Besteht keine Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde mehr, ist regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Fällung eines Beschlusses über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.
Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen. Die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen.
Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim VwG eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die säumige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.
Nach Zuständigkeitsübergang hat das VwG allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist.
Es ist hinreichend, aber auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das VwG seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung der Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen.
Offenkundige Rechtswidrigkeiten wie die Strafbarkeitsverjährung müssen vom VwG jedenfalls aufgegriffen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht wurden.
S. 522 - 524, Judikatur - Verfahrensrecht
Ein Kompetenzkonfliktverfahren ist unzulässig, solange es noch eine Revisionsmöglichkeit gibt
Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es keiner Entscheidung im Kompetenzverfahren. Neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG somit auch voraus, dass diese Entscheidungen im Zeitpunkt der Antragstellung an den VwGH mit Revision vor dem VwGH nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist.
S. 524 - 525, Judikatur - Verfahrensrecht
Einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts kann nur ein Beteiligter stellen. Der Antrag ist beim VwGH einzubringen
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache der VwGH und das VwG oder ein VwG und ein anderes VwG ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
Nach § 24 Abs 2 VwGG besteht für Anträge nach § 71 VwGG keine Anwaltspflicht.
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Der obersten Verwaltungsbehörde kommt kein Eintrittsrecht zu.
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers durch die RAK mittels Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) gibt es nicht. Auch § 37 ZustG kommt hiefür nicht in Betracht, wenn es weder die Mitteilung einer „elektronischen Zustelladresse“ durch den Verfahrenshelfer noch die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs 1 ZustG durch den Ausschuss der RAK gibt. Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung „mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger“ (§ 37 Abs 1 zweiter Satz ZustG) auszugehen.
Wenn man hierfür die – für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende – Bestimmung des § 89d Abs 2 GOG sinngemäß anwenden wollte, wäre als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag anzusehen.
S. 527 - 528, Judikatur - Verfahrensrecht
VfGH: Vereinsfreiheit nicht mehr zwingend „fein“ zu prüfen
In Abkehr von seiner bisherigen Rsp weist der VfGH eine Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach dem VereinsG mangels Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Frage ab.
Eine amtswegige Abänderung einer bereits einmal erlassenen rechtswirksamen Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform ist ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangelt es an einer solchen gesetzlichen Grundlage, kann ein einmal mit rechtswirksamer bescheidförmiger Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden. Für diese Auffassung spricht auch § 53 Abs 3 GSpG, der von einem einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgeht (arg: „das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides“).
Mit der gegenüber der Bf ergangenen Beschlagnahmeentscheidung vom 28.1.2015 hat die belangte Behörde daher in unzulässiger Weise hinsichtlich derselben Geräte die rechtswirksame bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung vom 22.1.2015 inhaltlich abgeändert.
S. 531 - 533, Judikatur - Materienrecht
Zur Unzulässigkeit der Vornahme von Korrekturen mittels Korrekturlack im Vergabeverfahren
Gemäß den bestandfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen und den gesetzlichen Forderungen des § 107 Abs 4 BVergG liegt ein den Ausschreibungsbedingungen nicht widersprechendes Angebot nur dann vor, wenn das Angebot ohne Verwendung von Korrekturlack unter Datumsangabe und bestätigender Unterschrift erstellt worden ist. Die Verwendung von Korrekturlack ohne Datumsangabe und bestätigender Unterschrift entgegen den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibung und der Bestimmung des § 107 Abs 4 BVergG führt daher zum zwingenden Ausscheiden des Angebots ohne Verbesserungsmöglichkeit (§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG).
S. 533 - 534, Judikatur - Materienrecht
Die Errichtung eines Zaunes im Wald zur Durchführung eines Viehtriebs oder einer Verbringung von Wildtieren ist nicht zulässig
Die Errichtung eines Zaunes im Wald und damit das Aufstellen einer Waldsperre, um einen Viehtrieb durchzuführen oder Wildtiere zu verbringen, ist weder durch die Bestimmungen der §§ 34 und 37 Abs 2 ForstG noch durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz gedeckt und daher nicht zulässig. Eine forstliche Sperre liegt auch dann vor, wenn sie an drei Stellen, ausgenommen die kurze Zeit des Durchtriebs, ganzjährig geöffnet ist, denn auch auf diese Weise behindert sie die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes.
S. 535 - 535, Judikatur - Materienrecht
Die straßenpolizeiliche Bewilligung spielt bei der Frage, ob eine Arbeitsfahrt iSd § 27 Abs 5 StVO vorliegt, keine Rolle
Gemäß § 27 Abs 5 StVO sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und -revision bei Arbeitsfahrten nicht an Zufahrtsbeschränkungen gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Zu einer Arbeitsfahrt gehören auch die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen bzw für die Anlieferung von Material und Werkzeug, weil auch dies zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Der Qualifikation als Arbeitsfahrt tut es keinen Abbruch, wenn die Arbeiten erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt werden.
Die Beantwortung der Frage, ob der Bf trotz entzogener Lenkberechtigung einen Pkw gelenkt hat, hängt nicht davon ab, ob der Bf auch eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Die rechtskräftige Strafverfügung wegen einer am selben Ort und zur selben Zeit begangenen Geschwindigkeitsübertretung ist keine rechtskräftige Entscheidung über eine Vorfrage, sodass keine Bindung an diese Strafverfügung besteht. Im vorliegenden Strafverfahren war daher selbstständig zu beurteilen, ob der Bf den Pkw gelenkt hat oder nicht.
S. 537 - 540, Judikatur - Materienrecht
Keine Strafbarkeit der Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkgebühr innerhalb der Toleranzzeit
Eine Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkgebühr in Bezug auf Gemeinden, die de facto ein System der ex-post-Besorgung des Parkscheins eingeführt haben, ist erst dann strafbar, wenn jener Toleranzzeitraum, der dem Kfz-Lenker hierfür denklogisch gewährt werden muss, bereits verstrichen ist.
S. 540 - 541, Judikatur - Materienrecht
BFA-VG: Vom VwGVG abweichende Regelung der Beschwerdefrist ist verfassungswidrig
Die von § 7 Abs 4 VwGVG abweichende Bestimmung einer zweiwöchigen Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist zur Regelung des Gegenstands nicht „erforderlich“.
S. 541 - 544, Judikatur - Materienrecht
Generelle Rechtswidrigkeit der Schubhaft bei Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (= Dublin III-Verordnung)
Für die Fallkonstellation, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (= Dublin III-Verordnung) durchzuführen ist, konnte das BFA gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG ab 1.1.2014 über einen Asylwerber oder einen Fremden die Schubhaft anordnen. Die Voraussetzungen hierfür waren, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und dieses Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zur Anwendung kam, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird.
Im Sinne der Judikatur des VwGH wurde die Annahme von „Fluchtgefahr“ als maßgeblich angesehen. Nach den Vorgaben der Dublin III-Verordnung hätte diese Rechtsansicht allerdings ausführlich gesetzlich determiniert werden müssen. Der VwGH hat mit Erk vom 19.2.2015, Ro 2014/21/0075 entschieden, dass, solange dies nicht der Fall ist, Schubhaft gegen Fremde, die sich im Verfahren nach der Dublin III-Verordnung befinden, zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach Art 28 Dublin III-Verordnung nicht in Betracht kommt.
S. 544 - 546, Judikatur - Materienrecht
Rechtmäßige Einstellung des Verfahrens mangels Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse
Als Sanktion für das Unterbleiben der Bekanntgabe der neuen Zustelladresse ist in § 19 Abs 6 NAG vorgesehen, dass die Behörde im Fall wiederholten Misslingens einer Zustellung befugt ist, das Verfahren einzustellen, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 19 Abs 6 NAG bewirkt die endgültige Beendigung des Verfahrens.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ist gemäß § 63 Abs 3 NAG unter anderem nur dann zulässig, wenn der Antragsteller einen Nachweis über den bisherigen Schulerfolg erbringt. Dies wird durch § 8 Z 6 lit c NAG-DV insofern konkretisiert, dass ein schriftlicher Nachweis über den Schulerfolg des letzten Schuljahres bereits dem Verlängerungsantrag anzuschließen ist. Der Schulerfolg ist daher in der Regel durch ein positives Jahreszeugnis nachzuweisen (VwGH 2013/22/0050). Besucht der Antragsteller aber, wie im konkreten Fall, eine Schule, in welcher nach einem Schulversuch unterrichtet wird und es daher keine Semester, sondern nur Module gibt, kann ein positiver Schulerfolg nicht anhand eines positiven Jahreszeugnisses beurteilt werden. Ob ein positiver Schulerfolg vorliegt, ergibt sich in diesem Fall nur aus § 32 Abs 1 SchUG-BKV. Kann der Antragsteller daher mit Ende eines Halbjahres nachweisen, dass er in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat, liegt ein positiver Schulerfolg iSd § 63 Abs 3 NAG vor.
S. 548 - 550, Judikatur - Materienrecht
Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei: Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz verfassungswidrig
Eine Regelung, welche die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheits- oder kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt davon abhängig macht, auf welcher Rechtsgrundlage der angefochtene Behördenakt beruht, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
S. 550 - 552, Judikatur - Materienrecht
Richtlinienbeschwerden: Zuständigkeit der LVwG verfassungskonform
Die Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG ist als Fall einer Beschwerde gegen sonstiges Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze zu qualifizieren. Über Beschwerden dieser Art entscheidet das in der jeweiligen Angelegenheit sonst zuständige VwG, in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, die unter die Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG fällt, somit das VwG des Landes.
S. 552 - 555, Judikatur - Materienrecht
Auskunftsersuchen über die Führung von Disziplinarverfahren betrifft personenbezogene Daten, die einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse unterliegen
Das von einem Beamten gestellte Ersuchen um Auskunft, ob seitens der Dienstbehörde gegen zwei namentlich genannte andere Beamte disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt und allenfalls Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden, betrifft personenbezogene Daten dieser Beamten, die einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse unterliegen, sodass deren Weitergabe an den Auskunftswerber, wenn dieser kein überwiegendes berechtigtes Interesse daran geltend zu machen vermag, die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
S. 555 - 558, Judikatur - Materienrecht
Unterlassung geeigneter und zur Verfügung stehender Maßnahmen zum Schutz des Lebens
Art 2 EMRK beinhaltet (auch) die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnte.
Eine Verletzung des Art 2 EMRK liegt dann vor, wenn die Behörden – sofern sie von der unmittelbaren Lebensbedrohung einer Person wussten oder hätten wissen müssen – nicht alles getan haben, was vernünftigerweise hätte erwartet werden können.
Der VwGH hat in stRsp zum Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 129 Abs 6 Wr BO ausgeführt, diese Maßnahmen seien dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken.
Notstandspolizeiliche Maßnahmen sind nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind; eine Ausnahme besteht dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern.
S. 560 - 561, Judikatur - Materienrecht
Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz können erst ab Antragstellung gewährt werden. Die Rückwirkende Sozialhilfegewährung ist unzulässig
Der Grundsatz, wonach Leistungen nach dem Stmk SHG erst ab Antragstellung gewährt werden und eine rückwirkende Sozialhilfegewährung unzulässig ist, gilt auch dann, wenn die gemäß § 13 Stmk SHG erfolgte Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer stationären Einrichtung bereits über ein halbes Jahr vor dem Antrag auf Restkostenübernahme erfolgt ist. Es liegt in der Verantwortung der Heimleitung, diesbezüglich bei der Behörde nachzufragen und zu urgieren. Zum Einwand der Hilfeempfängerin und Bf, auf die Heimleitung vertraut und ihr die Organisation und Übermittlung des Antrages überlassen zu haben, ist auszuführen, dass dann, wenn die Unterbringung mit Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters erfolgte, der leistungserbringende Dritte (Rechtsträger des Heimes) eigenverantwortlich und nicht als Erfüllungsgehilfe oder Organ des Sozialhilfeträgers tätig wird (OGH 21.11.2006, 4 Ob 188/06k; VwGH 18.6.2013, 2012/10/0143; 13.12.2010, 2009/10/0011). Die mangelnde Initiative der Heimleitung ist daher nicht dem Sozialhilfeträger zuzurechnen. Eine Schadloshaltung der Bf wäre zivilrechtlich gegenüber dem Rechtsträger des Heimes zu erwirken.