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Einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts kann nur ein Beteiligter stellen. Der Antrag ist beim VwGH einzubringen

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Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache der VwGH und das VwG oder ein VwG und ein anderes VwG ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

Nach § 24 Abs 2 VwGG besteht für Anträge nach § 71 VwGG keine Anwaltspflicht.

Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist unmittelbar beim VwGH einzubringen.

Der obersten Verwaltungsbehörde kommt kein Eintrittsrecht zu.

  • § 24 Abs 2 VwGG
  • § 71 VwGG
  • Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG
  • § 24 Abs 1 VwGG
  • § 46 Abs 1 VfGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/127
  • VwGH, 19.05.2015, Ko 2014/03/0001

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