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Zur Unzulässigkeit der Vornahme von Korrekturen mittels Korrekturlack im Vergabeverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1598 Wörter, Seiten 531-533

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Gemäß den bestandfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen und den gesetzlichen Forderungen des § 107 Abs 4 BVergG liegt ein den Ausschreibungsbedingungen nicht widersprechendes Angebot nur dann vor, wenn das Angebot ohne Verwendung von Korrekturlack unter Datumsangabe und bestätigender Unterschrift erstellt worden ist. Die Verwendung von Korrekturlack ohne Datumsangabe und bestätigender Unterschrift entgegen den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibung und der Bestimmung des § 107 Abs 4 BVergG führt daher zum zwingenden Ausscheiden des Angebots ohne Verbesserungsmöglichkeit (§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG).

  • § 916 ABGB
  • § 915 ABGB
  • ZVG-Slg 2015/131
  • § 914 ABGB
  • § 118 Abs 4 BVergG
  • BVwG, 10.06.2015, W138 2107225-2
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 107 Abs 4 BVergG
  • § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

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