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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ein Kompetenzkonfliktverfahren ist unzulässig, solange es noch eine Revisionsmöglichkeit gibt
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1285 Wörter
- Seiten 522-524
- https://doi.org/10.33196/zvg201506052201
20,00 €
inkl MwStSolange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es keiner Entscheidung im Kompetenzverfahren. Neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG somit auch voraus, dass diese Entscheidungen im Zeitpunkt der Antragstellung an den VwGH mit Revision vor dem VwGH nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist.
- § 71 VwGG
- Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG
- ZVG-Slg 2015/126
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 30.06.2015, Ko 2015/03/0002
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