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Ein Glücksspielgerät kann nur einmal beschlagnahmt werden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1050 Wörter, Seiten 529-530

20,00 €

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Eine amtswegige Abänderung einer bereits einmal erlassenen rechtswirksamen Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform ist ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangelt es an einer solchen gesetzlichen Grundlage, kann ein einmal mit rechtswirksamer bescheidförmiger Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden. Für diese Auffassung spricht auch § 53 Abs 3 GSpG, der von einem einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgeht (arg: „das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides“).

Mit der gegenüber der Bf ergangenen Beschlagnahmeentscheidung vom 28.1.2015 hat die belangte Behörde daher in unzulässiger Weise hinsichtlich derselben Geräte die rechtswirksame bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung vom 22.1.2015 inhaltlich abgeändert.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 53 GSpG
  • ZVG-Slg 2015/130
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 10.06.2015, LVwG-410559/5/HW

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