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Vorgangsweise des VwG bei Unzuständigkeit der belangten Behörde

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War die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, so hat das VwG nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, sondern mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung belastet die Entscheidung des VwG mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • VwGH, 26.02.2015, Ra 2014/22/0152
  • ZVG-Slg 2015/120
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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