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Rechtmäßige Einstellung des Verfahrens mangels Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse

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Als Sanktion für das Unterbleiben der Bekanntgabe der neuen Zustelladresse ist in § 19 Abs 6 NAG vorgesehen, dass die Behörde im Fall wiederholten Misslingens einer Zustellung befugt ist, das Verfahren einzustellen, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 19 Abs 6 NAG bewirkt die endgültige Beendigung des Verfahrens.

  • § 19 Abs 6 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/138
  • VwG Wien, 13.03.2015, VGW-151/070/11014/2014

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