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Notstandspolizeiliche Maßnahmen – Passagenschutzgerüst

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1240 Wörter, Seiten 558-560

20,00 €

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Der VwGH hat in stRsp zum Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 129 Abs 6 Wr BO ausgeführt, diese Maßnahmen seien dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken.

Notstandspolizeiliche Maßnahmen sind nicht mehr zulässig, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen oder gar rechtskräftig und vollstreckbar sind; eine Ausnahme besteht dann, wenn zusätzliche Gefahrenmomente aufgetreten sind, die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern.

  • VwG Wien, 10.06.2015, VGW-102/067/2276/2015
  • ZVG-Slg 2015/144
  • § 129 Wr BauO
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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