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Generelle Rechtswidrigkeit der Schubhaft bei Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (= Dublin III-Verordnung)

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1982 Wörter, Seiten 541-544

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Für die Fallkonstellation, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (= Dublin III-Verordnung) durchzuführen ist, konnte das BFA gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG ab 1.1.2014 über einen Asylwerber oder einen Fremden die Schubhaft anordnen. Die Voraussetzungen hierfür waren, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und dieses Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zur Anwendung kam, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird.

Im Sinne der Judikatur des VwGH wurde die Annahme von „Fluchtgefahr“ als maßgeblich angesehen. Nach den Vorgaben der Dublin III-Verordnung hätte diese Rechtsansicht allerdings ausführlich gesetzlich determiniert werden müssen. Der VwGH hat mit Erk vom 19.2.2015, Ro 2014/21/0075 entschieden, dass, solange dies nicht der Fall ist, Schubhaft gegen Fremde, die sich im Verfahren nach der Dublin III-Verordnung befinden, zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach Art 28 Dublin III-Verordnung nicht in Betracht kommt.

  • Karesch, Philipp
  • ZVG-Slg 2015/137
  • § 22a Abs 3 BFA-VG
  • BVwG, 24.06.2015, G302 2108952-1
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG
  • § 76 Abs 2 Z 4 FPG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG

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