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Die straßenpolizeiliche Bewilligung spielt bei der Frage, ob eine Arbeitsfahrt iSd § 27 Abs 5 StVO vorliegt, keine Rolle

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Gemäß § 27 Abs 5 StVO sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und -revision bei Arbeitsfahrten nicht an Zufahrtsbeschränkungen gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Zu einer Arbeitsfahrt gehören auch die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen bzw für die Anlieferung von Material und Werkzeug, weil auch dies zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Der Qualifikation als Arbeitsfahrt tut es keinen Abbruch, wenn die Arbeiten erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt werden.

  • LVwG Stmk, 26.05.2015, LVwG 30.20-485/2015
  • ZVG-Slg 2015/133
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 27 Abs 5 StVO

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