


Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsübertretung rechtskräftig – Bestrafter kann im Strafverfahren wegen Lenken ohne Lenkberechtigung einwenden, dass er nicht der Lenker war
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 748 Wörter, Seiten 536-537
20,00 €
inkl MwSt




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Die Beantwortung der Frage, ob der Bf trotz entzogener Lenkberechtigung einen Pkw gelenkt hat, hängt nicht davon ab, ob der Bf auch eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Die rechtskräftige Strafverfügung wegen einer am selben Ort und zur selben Zeit begangenen Geschwindigkeitsübertretung ist keine rechtskräftige Entscheidung über eine Vorfrage, sodass keine Bindung an diese Strafverfügung besteht. Im vorliegenden Strafverfahren war daher selbstständig zu beurteilen, ob der Bf den Pkw gelenkt hat oder nicht.
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- § 38 AVG
- LVwG Vlbg, 01.06.2015, LVwG-1-287/R11-2014
- § 1 Abs 3 FSG
- ZVG-Slg 2015/134
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 37 Abs 1 FSG
- § 20 Abs 2 StVO
- § 52 Z 10a StVO
Die Beantwortung der Frage, ob der Bf trotz entzogener Lenkberechtigung einen Pkw gelenkt hat, hängt nicht davon ab, ob der Bf auch eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Die rechtskräftige Strafverfügung wegen einer am selben Ort und zur selben Zeit begangenen Geschwindigkeitsübertretung ist keine rechtskräftige Entscheidung über eine Vorfrage, sodass keine Bindung an diese Strafverfügung besteht. Im vorliegenden Strafverfahren war daher selbstständig zu beurteilen, ob der Bf den Pkw gelenkt hat oder nicht.
- § 38 AVG
- LVwG Vlbg, 01.06.2015, LVwG-1-287/R11-2014
- § 1 Abs 3 FSG
- ZVG-Slg 2015/134
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 37 Abs 1 FSG
- § 20 Abs 2 StVO
- § 52 Z 10a StVO