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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Säumnisbeschwerde und Zuständigkeitsübergang
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2016 Wörter
- Seiten 518-520
- https://doi.org/10.33196/zvg201506051801
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inkl MwStEine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen. Die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen.
Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim VwG eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die säumige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.
Nach Zuständigkeitsübergang hat das VwG allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist.
Es ist hinreichend, aber auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das VwG seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung der Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen.
- § 6 AVG
- § 16 VwGVG
- § 12 VwGVG
- ZVG-Slg 2015/124
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075
- § 17 VwGVG
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