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Eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat mit Beschluss zu erfolgen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1573 Wörter, Seiten 515-518

20,00 €

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Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das VwG in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom VwG geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht.

§ 28 Abs 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist.

Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Besteht keine Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde mehr, ist regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Fällung eines Beschlusses über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.

  • ZVG-Slg 2015/123
  • VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047
  • § 38 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 Abs 1 VwGVG
  • § 34 Abs 1 VwGVG
  • § 31 Abs 1 VwGVG

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