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Auskunftsersuchen über die Führung von Disziplinarverfahren betrifft personenbezogene Daten, die einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse unterliegen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1919 Wörter, Seiten 552-555

20,00 €

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Das von einem Beamten gestellte Ersuchen um Auskunft, ob seitens der Dienstbehörde gegen zwei namentlich genannte andere Beamte disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt und allenfalls Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden, betrifft personenbezogene Daten dieser Beamten, die einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse unterliegen, sodass deren Weitergabe an den Auskunftswerber, wenn dieser kein überwiegendes berechtigtes Interesse daran geltend zu machen vermag, die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

  • § 8 Auskunftspflichtgesetz
  • § 1 Abs 2 DSG
  • § 1 Abs 1 DSG
  • Art 20 Abs 4 B-VG
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • § 1 Auskunftspflichtgesetz
  • BVwG, 17.04.2015, W214 2012786-1
  • § 1 Abs 7 DSG
  • ZVG-Slg 2015/142
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 20 Abs 3 B-VG
  • § 8 Abs 1 DSG

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