


Die Errichtung eines Zaunes im Wald zur Durchführung eines Viehtriebs oder einer Verbringung von Wildtieren ist nicht zulässig
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 831 Wörter, Seiten 533-534
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inkl MwSt




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Die Errichtung eines Zaunes im Wald und damit das Aufstellen einer Waldsperre, um einen Viehtrieb durchzuführen oder Wildtiere zu verbringen, ist weder durch die Bestimmungen der §§ 34 und 37 Abs 2 ForstG noch durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz gedeckt und daher nicht zulässig. Eine forstliche Sperre liegt auch dann vor, wenn sie an drei Stellen, ausgenommen die kurze Zeit des Durchtriebs, ganzjährig geöffnet ist, denn auch auf diese Weise behindert sie die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes.
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 37 Abs 2 ForstG
- § 34 ForstG
- ZVG-Slg 2015/132
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG Stmk, 23.02.2015, LVwG 52.28-6033/2014
Die Errichtung eines Zaunes im Wald und damit das Aufstellen einer Waldsperre, um einen Viehtrieb durchzuführen oder Wildtiere zu verbringen, ist weder durch die Bestimmungen der §§ 34 und 37 Abs 2 ForstG noch durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz gedeckt und daher nicht zulässig. Eine forstliche Sperre liegt auch dann vor, wenn sie an drei Stellen, ausgenommen die kurze Zeit des Durchtriebs, ganzjährig geöffnet ist, denn auch auf diese Weise behindert sie die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 37 Abs 2 ForstG
- § 34 ForstG
- ZVG-Slg 2015/132
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG Stmk, 23.02.2015, LVwG 52.28-6033/2014