


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Schüler: Werden Schüler nach einem Schulversuch unterrichtet, kann der Schulerfolg nicht immer anhand des letzten Schuljahres beurteilt werden
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 771 Wörter, Seiten 546-548
20,00 €
inkl MwSt




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Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ist gemäß § 63 Abs 3 NAG unter anderem nur dann zulässig, wenn der Antragsteller einen Nachweis über den bisherigen Schulerfolg erbringt. Dies wird durch § 8 Z 6 lit c NAG-DV insofern konkretisiert, dass ein schriftlicher Nachweis über den Schulerfolg des letzten Schuljahres bereits dem Verlängerungsantrag anzuschließen ist. Der Schulerfolg ist daher in der Regel durch ein positives Jahreszeugnis nachzuweisen (VwGH 2013/22/0050). Besucht der Antragsteller aber, wie im konkreten Fall, eine Schule, in welcher nach einem Schulversuch unterrichtet wird und es daher keine Semester, sondern nur Module gibt, kann ein positiver Schulerfolg nicht anhand eines positiven Jahreszeugnisses beurteilt werden. Ob ein positiver Schulerfolg vorliegt, ergibt sich in diesem Fall nur aus § 32 Abs 1 SchUG-BKV. Kann der Antragsteller daher mit Ende eines Halbjahres nachweisen, dass er in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat, liegt ein positiver Schulerfolg iSd § 63 Abs 3 NAG vor.
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- ZVG-Slg 2015/139
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 8 Z 6 lit c NAG-DV
- § 63 Abs 3 NAG
- LVwG Stmk, 25.03.2015, LVwG 26.3-95/2015
- § 32 Abs 1 SchUG-BKV
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ist gemäß § 63 Abs 3 NAG unter anderem nur dann zulässig, wenn der Antragsteller einen Nachweis über den bisherigen Schulerfolg erbringt. Dies wird durch § 8 Z 6 lit c NAG-DV insofern konkretisiert, dass ein schriftlicher Nachweis über den Schulerfolg des letzten Schuljahres bereits dem Verlängerungsantrag anzuschließen ist. Der Schulerfolg ist daher in der Regel durch ein positives Jahreszeugnis nachzuweisen (VwGH 2013/22/0050). Besucht der Antragsteller aber, wie im konkreten Fall, eine Schule, in welcher nach einem Schulversuch unterrichtet wird und es daher keine Semester, sondern nur Module gibt, kann ein positiver Schulerfolg nicht anhand eines positiven Jahreszeugnisses beurteilt werden. Ob ein positiver Schulerfolg vorliegt, ergibt sich in diesem Fall nur aus § 32 Abs 1 SchUG-BKV. Kann der Antragsteller daher mit Ende eines Halbjahres nachweisen, dass er in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat, liegt ein positiver Schulerfolg iSd § 63 Abs 3 NAG vor.
- ZVG-Slg 2015/139
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 8 Z 6 lit c NAG-DV
- § 63 Abs 3 NAG
- LVwG Stmk, 25.03.2015, LVwG 26.3-95/2015
- § 32 Abs 1 SchUG-BKV