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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 6, Oktober 2015, Band 2

Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz können erst ab Antragstellung gewährt werden. Die Rückwirkende Sozialhilfegewährung ist unzulässig

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Der Grundsatz, wonach Leistungen nach dem Stmk SHG erst ab Antragstellung gewährt werden und eine rückwirkende Sozialhilfegewährung unzulässig ist, gilt auch dann, wenn die gemäß § 13 Stmk SHG erfolgte Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer stationären Einrichtung bereits über ein halbes Jahr vor dem Antrag auf Restkostenübernahme erfolgt ist. Es liegt in der Verantwortung der Heimleitung, diesbezüglich bei der Behörde nachzufragen und zu urgieren. Zum Einwand der Hilfeempfängerin und Bf, auf die Heimleitung vertraut und ihr die Organisation und Übermittlung des Antrages überlassen zu haben, ist auszuführen, dass dann, wenn die Unterbringung mit Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters erfolgte, der leistungserbringende Dritte (Rechtsträger des Heimes) eigenverantwortlich und nicht als Erfüllungsgehilfe oder Organ des Sozialhilfeträgers tätig wird (OGH 21.11.2006, 4 Ob 188/06k; VwGH 18.6.2013, 2012/10/0143; 13.12.2010, 2009/10/0011). Die mangelnde Initiative der Heimleitung ist daher nicht dem Sozialhilfeträger zuzurechnen. Eine Schadloshaltung der Bf wäre zivilrechtlich gegenüber dem Rechtsträger des Heimes zu erwirken.

  • § 4 Stmk SHG
  • § 9 Stmk SHG
  • § 7 Stmk SHG
  • LVwG Stmk, 26.05.2015, LVwG 47.31-4890/2014
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 Stmk SHG
  • ZVG-Slg 2015/145

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