


Eine mündliche, in einer Niederschrift beurkundete Beschwerde ist kein Schriftsatz
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 250 Wörter, Seiten 508-509
20,00 €
inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download




-
Durch die Bestimmung des § 12 VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden, wie auch sonstige Eingaben, nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen.
-
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2015/117
- § 12 VwGVG
- VwG Wien, 13.05.2015, VGW-021/054/22498/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
Durch die Bestimmung des § 12 VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden, wie auch sonstige Eingaben, nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2015/117
- § 12 VwGVG
- VwG Wien, 13.05.2015, VGW-021/054/22498/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht