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Eine mündliche, in einer Niederschrift beurkundete Beschwerde ist kein Schriftsatz

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Durch die Bestimmung des § 12 VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden, wie auch sonstige Eingaben, nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/117
  • § 12 VwGVG
  • VwG Wien, 13.05.2015, VGW-021/054/22498/2014
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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