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Prüfungsbefugnis des VwG bei Bekämpfung von Auflagen und Fristen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
600 Wörter, Seiten 511-512

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Wurde dem Revisionswerber von der Behörde eine Lenkberechtigung unter Auflagen und mit einer Befristung erteilt und werden in der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Auflagen und die Befristung bekämpft, ist das VwG trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung vorliegen, weil die Frage der Befristung der Lenkberechtigung von der Frage der Erteilung der Lenkberechtigung nicht getrennt werden kann. Das VwG kann die Entscheidung der Behörde dahin abändern, dass die Lenkberechtigung nicht erteilt wird.

Der Einwand, das VwG habe seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Bescheides überschritten, weil es auf Grund der Beschwerde lediglich über die Zulässigkeit der Befristung und der Auflagen hätte absprechen dürfen, nicht aber darüber, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung grundsätzlich vorliegen, ist unzutreffend.

  • VwGH, 27.04.2015, Ra 2015/11/0022
  • ZVG-Slg 2015/119
  • § 27 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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