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ZVG

Heft 1, April 2023, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 7, News-Radar

Marie-Christin Berger

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

Von November 2022 bis Mitte Jänner 2023 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze bzw Verordnungen verlautbart. Viele davon betreffen nach wie vor Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen. Auch der russische Angriff auf die Ukraine schlägt sich in der Rechtsetzung nieder, mit dem Ziel der Sicherung der Gasversorgung und als Reaktion auf gestiegene Energiepreise. Daneben finden sich Bundesgesetze und Verordnungen zu Themen des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts und des Sozialrechts.

S. 8 - 13, Aufsatz

Andreas Wimmer

Zur rechtsdogmatischen Begründung der Zulässigkeit des teilweisen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

Die Frage, ob der teilweise Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 12 Abs 2 und § 22 Abs 2 VwGVG zulässig ist, wurde von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bis anhin nicht eindeutig entschieden. Der vorliegende Beitrag will dieser Frage auf den Grund gehen und auf eine rezente Entscheidung des BVwG replizieren.

S. 14 - 19, Aufsatz

Caroline Kulmhofer

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz bei audiovisuellen Verhandlungen im Verwaltungsstrafverfahren

Durch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz wurden die Möglichkeiten zur mündlichen Verhandlung via Videokonferenz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stark erweitert. Der vorliegende Beitrag untersucht die audiovisuelle Verhandlungsführung im Verhältnis zum Unmittelbarkeitsgrundsatz, insbesondere in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren.

S. 21 - 30, Verfahrensrecht

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei UVP-Genehmigung

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich auch für einen Teil eines Vorhabens iSd § 2 Abs 2 UVP-G 2000, das den Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung nach § 17 leg cit bildet, rechtmäßig. Dabei kommt es jedoch darauf an, dass der vom Ausschluss oder einer Zuerkennung betroffene Teil des Vorhabens (also die jeweiligen Arbeiten oder Maßnahmen) klar definiert bzw abgegrenzt werden und dass etwa im verwaltungsbehördlichen Vollzug überwacht werden kann, dass ein Genehmigungsbescheid vor dessen Rechtskraft nur diesbezüglich konsumiert wird. Eine parzellenscharfe bzw jedenfalls entsprechend planlich verortete Darstellung jener Fläche(n), auf denen die in der Vorhabensbeschreibung vorgesehenen Arbeiten durchgeführt werden können, entspricht dieser Voraussetzung.

Wenn der Genehmigungswerber, falls die genehmigten Arbeiten auf den betreffenden Flächen nicht mehr fortgeführt werden könnten, seine Produktion einstellen müsste, was eine aus eigener Kraft nicht mehr zu deckende Liquiditätslücke bewirken und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Laufe des Jahres 2023 zur Zahlungsunfähigkeit führen würde, woraus eine existenzbedrohende Lage der mP resultieren würde, so handelt es sich um Auswirkungen, die das Ausmaß eines „erheblichen“ Nachteils für die mP erreichen und damit den Tatbestand einer „Gefahr im Verzug“ iSd § 13 Abs 2 VwGVG erfüllen. Dass die mP eine Konzerngesellschaft ist, ändert nichts daran, dass es nur auf die Lage der mP selbst ankommt.

Bei der Frage, ob ein erheblicher Nachteil droht und damit iSd § 13 Abs 2 VwGVG von „Gefahr im Verzug“ auszugehen ist, ist nicht von Bedeutung, inwieweit demjenigen, dem dieser Nachteil droht, dieser Umstand (auch) vorzuwerfen ist (also fallbezogen etwa, ob die mP nicht schon früher in Zusammenhang mit der Erlangung der benötigten verwaltungsbehördlichen Bewilligung für die Durchführung der Rodung Säumnisrechtsschutz in Anspruch nehmen hätte müssen). Auch spielt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle, ob bzw dass es sich dabei um ein „allgemeines“ Risiko in einem (Vorhabens-)Genehmigungsverfahren handelt.

S. 30 - 32, Verfahrensrecht

Verfall ohne bescheidmäßigen Abspruch

Wird nach einer Abnahme von Tieren gemäß § 37 Abs 3 TSchG binnen zwei Monaten kein Ausfolgungsantrag gestellt, so tritt der Verfall ex-lege nach Ablauf dieser Frist ein, ohne dass darüber ein bescheidmäßiger Abspruch zu erfolgen hat. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich, zumal die Möglichkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung insofern besteht, als nach Abnahme des Tieres eine Maßnahmenbeschwerde ergriffen werden kann und auch rechtzeitig (binnen zwei Monaten) ein Ausfolgungsantrag gestellt werden kann.

S. 33 - 34, Verfahrensrecht

„Vorratsbeschluss“ des Gemeinderats zur Vertretung durch Rechtsanwalt

Ein Beschluss des Gemeinderats, einen Rechtsvertreter mit der Vertretung des Gemeinderates in einer Sache beim LVwG zu betrauen, wobei zugleich beschlossen wird, dass dieser Rechtsvertreter den Gemeinderat bei „eventuell anderen bzw. folgenden Gerichtsverfahren in dieser Sache vertritt“, deckt auch die Einbringung einer Revision an den VwGH gegen das in dieser Sache später ergehende Erkenntnis des LVwG durch diesen Rechtsvertreter.

S. 35 - 36, Materienrecht

Lenken eines E-Scooters durch zwei Personen

Für die Frage des Lenkens ist – bei zeitgleichem Halten der Lenkstange des E-Scooters durch die zwei Personen- kein Beweisverfahren dahingehend erforderlich, ob in jedem einzelnen Moment der Fahrt ausschließlich eine Person Einfluss auf die Richtungswahl genommen hat, da es primär auf die jederzeitige Möglichkeit der Einflussnahme auf die Richtungswahl ankommt.

S. 36 - 38, Materienrecht

Hupton als Warnsignal: Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Versammlungsfreiheit

Hupen ist ein Mittel der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Das generelle Hupverbot stellt sicher, dass das Hupen ein außergewöhnliches Signal bleibt und so diese wichtige Funktion auch erfüllen kann.

S. 38 - 39, Materienrecht

Elektrorollstühle – StVO anwendbar?

Elektrorollstühle nach der EN 12184 (für Elektrorollstühle, einschließlich Elektromobile mit drei oder mehr Rädern, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, die für die Beförderung einer Person mit einem Höchstgewicht von 300 kg bestimmt sind) sind „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO, welche nicht als Fahrzeug iSd StVO gelten.

S. 40 - 42, Materienrecht

Aufhebung des Einreiseverbotes nach Asylantragstellung (Folgeantrag)

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat –, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.

S. 42 - 44, Materienrecht

Entziehung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer Mitteilung des AMS nach § 28 Abs 6 NAG

Die Anordnung des § 28 Abs 6 NAG, wonach bei Vorliegen einer Mitteilung des AMS, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den genannten Bestimmungen des AuslBG nicht länger vorliegen, der Aufenthaltstitel zu entziehen ist, bedeutet nicht, dass die Mitteilung des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder dass die Behörde bzw das Verwaltungsgericht an eine unschlüssige Mitteilung gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsatze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden.

Dass das AMS der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass keine Lohnprüfung vorgenommen werden konnte, führt – für sich genommen – nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß § 28 Abs 6 NAG.

S. 44 - 48, Materienrecht

Pflicht zur persönlichen Antragstellung auf Ausstellung einer (Dauer-)Aufenthaltskarte

§ 19 Abs 1a NAG sieht völlig klar und unmissverständlich vor, dass vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung ausschließlich bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen abgesehen werden kann. Demzufolge erfasst § 19 Abs 1a NAG – anders als § 19 Abs 1 NAG – nicht die Fälle der Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Aus welchen Gründen der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 19 Abs 2 NAG anders fasste als in Abs 1 kann in Anbetracht des klaren Wortlautes und der Systematik des NAG dahingestellt bleiben.

Entsprechend den parlamentarischen Materialien ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde unbedingt erforderlich, als dies der einzig verlässliche Weg ist, festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befindet – vor allem, ob der Fremde, soweit dies notwendig ist, wirklich im Ausland ist und sich nicht schon in Österreich befindet. Weiters wird die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar sein, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Die persönliche Antragstellung hat daher zwingend bei der Verwaltungsbehörde zu erfolgen, ein Nachholen beim Verwaltungsgericht ist nicht möglich, da dieses nicht über die entsprechende Ausstattung und Zugang zu (erkennungsdienstlichen) Datenbanken verfügt.

S. 48 - 50, Materienrecht

Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nur auf besonders gewichtige, neu hinzutretende Umstände gestützt werden, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen können. Dies ist der Fall, wenn entweder eine besonders gravierende Rechtsverletzung oder eine besondere Häufung von Rechtsverletzungen vorliegt.

S. 51 - 52, Materienrecht

Kein Recht auf Geheimhaltung des Einkommens gegenüber dem Ehegatten

Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Die Verarbeitung entsprechender Daten durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder einen von diesem beauftragten Dritten (etwa einen Sachverständigen) kann daher den unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht im Recht auf Datenschutz verletzen.

S. 53 - 57, Materienrecht

IslamG: Gewährung der Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen

Gegenstand von § 25 Abs 5 IslamG ist einzig die Verpflichtung, der Behörde zum Nachweis der Aufbringung der Mittel nach § 6 Abs 2 IslamG Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen zu gewähren.

§ 25 leg cit verstößt nicht gegen die religiöse Korporationsfreiheit, das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates, den Gleichheitssatz, das Grundrecht auf Datenschutz und das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

S. 57 - 60, Materienrecht

U-Ausschuss: Ladung einer Auskunftsperson ohne Wohnsitz im Inland

Ausgehend von Wortlaut, Gesetzessystematik und Willen des historischen Gesetzgebers ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland einer Auskunftsperson nicht erforderlich, um ihre Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, zu begründen.

S. 60 - 61, Materienrecht

Örtliche Zuständigkeit für Absonderung

Aus den §§ 2, 5, 6 und 7 EpiG idF BGBl I 2021/183 ergibt sich unmissverständlich die Intention des Gesetzes, dass ab Kenntnis einer anzeigepflichtigen Krankheit zur Verhütung deren Weiterverbreitung (wie im vorliegenden Fall von „COVID-19“) unverzüglich eine Absonderung „in der Wohnung des Kranken“ von der Behörde zu veranlassen ist, sofern nicht gelindere Maßnahmen möglich sind. Wenngleich es dazu keine explizite örtliche Zuständigkeitsregelung gibt, ist als Konsequenz einerseits aufgrund von § 2 leg cit, der die Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde normiert, in deren Gebiet sich der Kranke aufhält, und andererseits im Zusammenhang mit der Dringlichkeit der Maßnahme auch zur notwendigen Unterbindung einer weiteren Ansteckungsgefahr dabei auf die Wohnung der betroffenen Person bzw den Wohnort abzustellen, an der sie zu diesem Zeitpunkt aktuell aufhältig ist.

S. 61 - 64, Materienrecht

Absonderung aufgrund ärztlicher Anordnung

Findet die Quarantäneanordnung des Arztes „an Ort und Stelle“ statt, so ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass von diesem Arzt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird, der grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 EpiG auslösen kann. Dafür ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Arzt um einen solchen handelt, der im „öffentlichen Sanitätsdienst“ steht, weil nur solche gemäß § 43 EpiG zur Setzung der in den §§ 7 bis 14 EpiG „bezeichneten Vorkehrungen“ befugt sind.

S. 64 - 66, Materienrecht

Ort der Absonderung

Grundsätzlich liegt es nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.

Liegt aber ein sozialadäquates Verhalten vor, (hätte sich eine einsichtige und besonnene Person in der gegenständlichen Lage nicht anders verhalten als die abgesonderte Person) so fehlt es jedoch an der subjektiven Tatseite.

S. 67 - 73, Praxis – Service

Marie-Christin Berger

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