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Absonderung aufgrund ärztlicher Anordnung

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Findet die Quarantäneanordnung des Arztes „an Ort und Stelle“ statt, so ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass von diesem Arzt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird, der grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 EpiG auslösen kann. Dafür ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Arzt um einen solchen handelt, der im „öffentlichen Sanitätsdienst“ steht, weil nur solche gemäß § 43 EpiG zur Setzung der in den §§ 7 bis 14 EpiG „bezeichneten Vorkehrungen“ befugt sind.

  • ZVG-Slg 2023/15
  • § 7 EpiG
  • VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/09/0038
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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