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Pflicht zur persönlichen Antragstellung auf Ausstellung einer (Dauer-)Aufenthaltskarte

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§ 19 Abs 1a NAG sieht völlig klar und unmissverständlich vor, dass vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung ausschließlich bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen abgesehen werden kann. Demzufolge erfasst § 19 Abs 1a NAG – anders als § 19 Abs 1 NAG – nicht die Fälle der Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Aus welchen Gründen der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 19 Abs 2 NAG anders fasste als in Abs 1 kann in Anbetracht des klaren Wortlautes und der Systematik des NAG dahingestellt bleiben.

Entsprechend den parlamentarischen Materialien ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde unbedingt erforderlich, als dies der einzig verlässliche Weg ist, festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befindet – vor allem, ob der Fremde, soweit dies notwendig ist, wirklich im Ausland ist und sich nicht schon in Österreich befindet. Weiters wird die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar sein, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Die persönliche Antragstellung hat daher zwingend bei der Verwaltungsbehörde zu erfolgen, ein Nachholen beim Verwaltungsgericht ist nicht möglich, da dieses nicht über die entsprechende Ausstattung und Zugang zu (erkennungsdienstlichen) Datenbanken verfügt.

  • § 5 Abs 1 NAG-DV
  • § 54 NAG
  • ZVG-Slg 2023/9
  • § 19 Abs 1 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 31.10.2022, VGW-151/086/7990/2022
  • § 2a Abs 2 NAG-DV

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