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Verfall ohne bescheidmäßigen Abspruch

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Wird nach einer Abnahme von Tieren gemäß § 37 Abs 3 TSchG binnen zwei Monaten kein Ausfolgungsantrag gestellt, so tritt der Verfall ex-lege nach Ablauf dieser Frist ein, ohne dass darüber ein bescheidmäßiger Abspruch zu erfolgen hat. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich, zumal die Möglichkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung insofern besteht, als nach Abnahme des Tieres eine Maßnahmenbeschwerde ergriffen werden kann und auch rechtzeitig (binnen zwei Monaten) ein Ausfolgungsantrag gestellt werden kann.

  • ZVG-Slg 2023/2
  • LVwG OÖ, 29.11.2022, LVwG-050236/11/BL
  • § 37 TSchG
  • § 17 VStG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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