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Grundsätzlich liegt es nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.

Liegt aber ein sozialadäquates Verhalten vor, (hätte sich eine einsichtige und besonnene Person in der gegenständlichen Lage nicht anders verhalten als die abgesonderte Person) so fehlt es jedoch an der subjektiven Tatseite.

  • VwGH, 20.09.2022, Ra 2022/03/0124
  • ZVG-Slg 2023/16
  • § 7 EpiG
  • § 40 EpiG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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