Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei UVP-Genehmigung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 10
- Verfahrensrecht, 6092 Wörter
- Seiten 21 -30
- https://doi.org/10.33196/zvg202301002101
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Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich auch für einen Teil eines Vorhabens iSd § 2 Abs 2 UVP-G 2000, das den Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung nach § 17 leg cit bildet, rechtmäßig. Dabei kommt es jedoch darauf an, dass der vom Ausschluss oder einer Zuerkennung betroffene Teil des Vorhabens (also die jeweiligen Arbeiten oder Maßnahmen) klar definiert bzw abgegrenzt werden und dass etwa im verwaltungsbehördlichen Vollzug überwacht werden kann, dass ein Genehmigungsbescheid vor dessen Rechtskraft nur diesbezüglich konsumiert wird. Eine parzellenscharfe bzw jedenfalls entsprechend planlich verortete Darstellung jener Fläche(n), auf denen die in der Vorhabensbeschreibung vorgesehenen Arbeiten durchgeführt werden können, entspricht dieser Voraussetzung.
Wenn der Genehmigungswerber, falls die genehmigten Arbeiten auf den betreffenden Flächen nicht mehr fortgeführt werden könnten, seine Produktion einstellen müsste, was eine aus eigener Kraft nicht mehr zu deckende Liquiditätslücke bewirken und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Laufe des Jahres 2023 zur Zahlungsunfähigkeit führen würde, woraus eine existenzbedrohende Lage der mP resultieren würde, so handelt es sich um Auswirkungen, die das Ausmaß eines „erheblichen“ Nachteils für die mP erreichen und damit den Tatbestand einer „Gefahr im Verzug“ iSd § 13 Abs 2 VwGVG erfüllen. Dass die mP eine Konzerngesellschaft ist, ändert nichts daran, dass es nur auf die Lage der mP selbst ankommt.
Bei der Frage, ob ein erheblicher Nachteil droht und damit iSd § 13 Abs 2 VwGVG von „Gefahr im Verzug“ auszugehen ist, ist nicht von Bedeutung, inwieweit demjenigen, dem dieser Nachteil droht, dieser Umstand (auch) vorzuwerfen ist (also fallbezogen etwa, ob die mP nicht schon früher in Zusammenhang mit der Erlangung der benötigten verwaltungsbehördlichen Bewilligung für die Durchführung der Rodung Säumnisrechtsschutz in Anspruch nehmen hätte müssen). Auch spielt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle, ob bzw dass es sich dabei um ein „allgemeines“ Risiko in einem (Vorhabens-)Genehmigungsverfahren handelt.
- § 3 Abs 3 UVP-G
- Art 133 Abs 4 B-VG
- BVwG, 27.10.2022, W270 2258896-1/44E
- § 2 Abs 2 UVP-G
- § 17 UVP-G
- ZVG-Slg 2023/1
- § 3 Abs 6 UVP-G
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 13 Abs 2 VwGVG
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