


Aufhebung des Einreiseverbotes nach Asylantragstellung (Folgeantrag)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1548 Wörter, Seiten 40-42
20,00 €
inkl MwSt




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Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat –, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
-
- § 28 Abs 2 VwGVG
- § 53 Abs 1 FPG
- § 27 VwGVG
- ZVG-Slg 2023/7
- Verwaltungsverfahrensrecht
- BVwG, 24.10.2022, G301 2261034-1/4E
- § 53 Abs 3 Z 1 FPG
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat –, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
- § 28 Abs 2 VwGVG
- § 53 Abs 1 FPG
- § 27 VwGVG
- ZVG-Slg 2023/7
- Verwaltungsverfahrensrecht
- BVwG, 24.10.2022, G301 2261034-1/4E
- § 53 Abs 3 Z 1 FPG