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ZVG

Heft 6, Dezember 2023, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 387 - 390, News-Radar

Marie-Christin Berger

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

Von Anfang Oktober bis Anfang Dezember 2023 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen erlassen. Einige davon betreffen nach wie vor – als Konsequenz des russischen Angriffs auf die Ukraine – Themen, die das Ziel der Sicherung der Gasversorgung verfolgen und als Reaktion auf gestiegene Energiepreise ergingen. Daneben finden sich unter anderem Bundesgesetze und Verordnungen zu Themen des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts und des Sozialrechts.

S. 391 - 396, Aufsatz

Florian Gratzl

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in mündlichen Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten

Mit der Nov BGBl I 88/2023 (in Kraft getreten am 21.7.2023) wurden Bestimmungen über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videotelefonie, Videokonferenz udgl) in mündlichen Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten in die Verfahrensgesetze aufgenommen. Diese neuen gesetzlichen Regelungen werden hier im Überblick vorgestellt.

S. 397 - 400, Aufsatz

Sabina Strugalioska / Lisa Groiß

Einbringung von Beschwerden per E-Mail: Praxis und Herausforderungen durch die Judikatur

Bei kundgemachten organisatorischen Beschränkungen nach § 13 Abs 2 AVG erachtet der VwGH elektronische Anbringen nur dann als bei der Behörde wirksam eingelangt, wenn die Anbringen gemäß den Beschränkungen eingebracht wurden. Erst kürzlich sprach er sich erneut gegen eine wirksame Einbringung von Beschwerden an nicht kundgemachte E-Mail-Adressen der Behörde aus. In Niederösterreich wurden Beschwerden vermehrt an nicht kundgemachte E-Mail-Adressen eingebracht und diese wegen der Nachvollziehbarkeit des Irrtums der Beschwerdeführer dennoch von der Behörde zur inhaltlichen Bearbeitung entgegengenommen. Diese Praxis ist nun anzupassen.

S. 401 - 408, Aufsatz

Werner Schwarzmann

Sorgfaltsnachweis im lebensmittelrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren mit Blickpunkt auf Zertifizierungen

Im stark europarechtlich determinierten Lebensmittelverwaltungsstrafrecht geht der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor vom Prinzip der „Kettenverantwortung“ und von der Erforderlichkeit der Einrichtung eines „wirksamen Kontrollsystems“ aus, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der vorliegende Beitrag zeigt an Beispielen auf, welche Sorgfaltspflichten Lebensmittelunternehmer haben, und geht der Frage nach, welche Bedeutung der Glaubhaftmachung einer „qualitätsgesicherten Organisation“ bzw dem Vorliegen von Zertifizierungen in diesem Zusammenhang zukommt.

S. 409 - 409, Judikatur

Judikatur

S. 410 - 411, Verfahrensrecht

Keine Zuständigkeit des Oö LVwG für die Entscheidung über die Wolfsmanagementverordnung

Zufolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur NÖ Fischotter-Verordnung kommt dem angerufenen Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Behörde, die die Verordnung erlassen hat, keine Kompetenz zur Änderung oder Aufhebung der Oö Wolfsmanagementverordnung zu.

S. 411 - 414, Verfahrensrecht

Abgrenzung zwischen Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht bei Wiederbetätigung

Einen Hitlergruß in Anwesenheit eines größeren Personenkreises zu zeigen, ohne dass dabei der Vorsatz besteht, nationalsozialistische Zielsetzungen zu reinstallieren, ist nicht nach § 3g VerbotsG 1947 strafbar, wird aber vom objektiven Tatbestand des Art III Abs 1 Z 4 EGVG erfasst, da es sich dabei dem äußeren Tatbild nach um eine typische Betätigung im nationalsozialistischen Sinn handelt. Erforderlich für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art III Abs 1 Z 4 EGVG ist es aber, dass tatsächlich nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet wird, also tatsächlich ein Hitlergruß gezeigt wird. Bei einem bloßen, keinen Hitlergruß darstellenden (möglicherweise auch provokanten) Grüßen mangelt es am Tatbestandselement des Verbreitens nationalsozialistischen Gedankengutes.

Die Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach § 190 Z 2 StPO mit dem Beisatz, dass die subjektive Tatseite mit der erforderlichen Sicherheit nicht erweislich ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die Verwirklichung der objektiven Tatseite in einer Verwaltungsstrafsache.

S. 415 - 418, Materienrecht

Kein individueller Befähigungsnachweis bei der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der „Überlassung von Arbeitskräften“

Die Zugangsverordnung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ sieht jedenfalls die Absolvierung einer Befähigungsprüfung vor. Würde man die Ablegung einer Befähigungsprüfung durch ein Gutachten eines Sachverständigen substituieren lassen, so käme es zu der Situation, dass nicht eine nach den gesetzlichen Vorschriften gebildete Kommission von drei Personen (§ 351 GewO 1994) die Beurteilung des Vorliegens der Befähigung vornehmen würde, sondern nur eine einzelne Person, welche darüber hinaus auch im Auftrag des Befähigungswerbers tätig ist. Es würde nun die vom Normgeber vorgenommene Intention völlig unterlaufen, wenn man eine solche Kommission durch ein Gutachten eines Sachverständigen, der für dieses ja auch ein Entgelt erhält, ersetzen könnte.

S. 419 - 422, Materienrecht

Nachschulung: keine Bindungswirkung einer Organstrafverfügung

Die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung stellt im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten zwar die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG dar, aus dieser ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die Führerscheinbehörde hat daher – mangels entsprechender rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen – eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen hat.

S. 422 - 425, Materienrecht

Fluggastrechte bei Annullierung von Flügen; Bestrafung des CEO eines Luftfahrtunternehmes

Bei der Annullierung von Flügen haben Fluggäste nach Art 8 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 ua das Recht auf Erstattung, nicht nur auf Anbieten der Ticketkosten binnen sieben Tagen. Wenn die Erstattung binnen der vorgesehen sieben Tagen nicht erfolgt, wird die durch § 169 Abs 1 Z 3 lit s Luftfahrtgesetz pönalisierte Übertretung der genannten Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 261/2004 verwirklicht. Dabei handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der CEO des Luftfahrunternehmens ist eine nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufene Person und somit Adressat der Norm und damit auch der Verwaltungsstrafe.

S. 426 - 432, Materienrecht

„Besonders schweres Verbrechen“: keine Kumulierung verschiedener Straftaten

Zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist es aufgrund der Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.

S. 432 - 435, Materienrecht

Kein Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels nach Verlust der Staatsbürgerschaft

Ein Aufenthaltstitel, der nach § 10 Abs 3 Z 2 NAG gegenstandslos geworden ist, weil der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, lebt nach Verlust der Staatsbürgerschaft nicht wieder auf.

S. 435 - 443, Materienrecht

Stellungnahme des Nationalfonds als Sachverständigengutachten bei der Prüfung von NS-Verfolgungshandlungen

Aus § 58c StbG ergibt sich für die Verfolgung keine Regelung über die Beweislast oder ein bestimmtes Beweismaß. Vielmehr ist in jedem Fall des § 58c StbG, so auch bei Nachkommen, die Verfolgung im Sinne des § 58c Abs 1 StbG nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu prüfen. Im Fall eines Nachkommens ist nicht bloß ein Beweisverfahren darüber, ob dem Fremden die Eigenschaft eines Nachkommen iS des Abs 3 zukommt, zu führen.

Bei einem Gutachten gemäß § 58c Abs 10 StbG, wie generell bei einer Gutachtenserstellung, geht es darum, Fakten zu sammeln (einen Befund zu erstellen) und daraus Schlüsse zu ziehen. Wenn es für eine Verfolgung keine Anhaltspunkte gibt, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt. Ein Gutachten gemäß § 58c Abs 10 StbG unterliegt der freien Beweiswürdigung.

S. 444 - 448, Materienrecht

Gefährdungsprognose und ex ante-Betrachtung bei Verhängung eines Betretungsverbotes

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.

Ein vorangegangener gefährlicher Angriff ist nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit. Die Gefahrenprognose im Sinne des § 38a Abs 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen.

S. 449 - 450, Materienrecht

Auskunftspflicht des Fonds Soziales Wien

Auch wenn der Fonds Soziales Wien nicht organisatorisch in den Magistrat der Stadt Wien (oder die Wiener Landesregierung) eingegliedert sein mag, so kommt ihm doch bei der Besorgung von durch das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) übertragenen (öffentlichen) Aufgaben – so etwa der Leistung des vollbetreuten Wohnens nach § 12 Abs 2 CGW, auf welche gemäß § 2 Abs 2 CGW ein Rechtsanspruch besteht – eine zentrale Rolle zu. Dem Fonds Soziales Wien ist somit die Besorgung von Verwaltungsaufgaben übertragen, woran nichts zu ändern vermag, dass er dabei als „Träger von Privatrechten“ tätig wird. Er hat daher Auskünfte nach dem Wr AuskunftspflichtG zu erteilen.

S. 451 - 452, Materienrecht

Teilweise Abweisung des Auskunftsverlangens auf Konteneinschau

Das BFG darf die Konteneinschau weder in einem größeren Umfang, als von der Abgabenbehörde begehrt, bewilligen, noch darf das BFG etwas anderes als das von der Abgabenbehörde Beantragte bewilligen. Dass das BFG hingegen eine Einschränkung nicht vornehmen dürfe, und daher das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde nur zur Gänze bewilligen dürfe oder zur Gänze die Bewilligung verweigern müsse, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht.

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