Nachschulung: keine Bindungswirkung einer Organstrafverfügung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 10
- Materienrecht, 2184 Wörter
- Seiten 419 -422
- https://doi.org/10.33196/zvg202306041901
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Die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung stellt im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten zwar die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG dar, aus dieser ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die Führerscheinbehörde hat daher – mangels entsprechender rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen – eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen hat.
- VwGH, 29.06.2023, Ra 2023/11/0032
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 4 Abs 3 FSG
- ZVG-Slg 2023/85
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