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„Besonders schweres Verbrechen“: keine Kumulierung verschiedener Straftaten

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Zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist es aufgrund der Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.

  • § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
  • ZVG-Slg 2023/87
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 25.07.2023, Ra 2021/20/0246

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