


„Besonders schweres Verbrechen“: keine Kumulierung verschiedener Straftaten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 4936 Wörter, Seiten 426-432
20,00 €
inkl MwSt




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Zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist es aufgrund der Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.
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- § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
- ZVG-Slg 2023/87
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 25.07.2023, Ra 2021/20/0246
Zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist es aufgrund der Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.
- § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
- ZVG-Slg 2023/87
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 25.07.2023, Ra 2021/20/0246