


Fluggastrechte bei Annullierung von Flügen; Bestrafung des CEO eines Luftfahrtunternehmes
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2479 Wörter, Seiten 422-425
20,00 €
inkl MwSt




-
Bei der Annullierung von Flügen haben Fluggäste nach Art 8 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 ua das Recht auf Erstattung, nicht nur auf Anbieten der Ticketkosten binnen sieben Tagen. Wenn die Erstattung binnen der vorgesehen sieben Tagen nicht erfolgt, wird die durch § 169 Abs 1 Z 3 lit s Luftfahrtgesetz pönalisierte Übertretung der genannten Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 261/2004 verwirklicht. Dabei handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der CEO des Luftfahrunternehmens ist eine nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufene Person und somit Adressat der Norm und damit auch der Verwaltungsstrafe.
-
- § 169 Z 3 lit s LFG
- LVwG NÖ, 26.07.2023, LVwG-S-1592/001-2022
- § 9 VStG
- VO (EG) Nr 261/2004 Art 5, 7, 8
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2023/86
Bei der Annullierung von Flügen haben Fluggäste nach Art 8 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 ua das Recht auf Erstattung, nicht nur auf Anbieten der Ticketkosten binnen sieben Tagen. Wenn die Erstattung binnen der vorgesehen sieben Tagen nicht erfolgt, wird die durch § 169 Abs 1 Z 3 lit s Luftfahrtgesetz pönalisierte Übertretung der genannten Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 261/2004 verwirklicht. Dabei handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der CEO des Luftfahrunternehmens ist eine nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufene Person und somit Adressat der Norm und damit auch der Verwaltungsstrafe.
- § 169 Z 3 lit s LFG
- LVwG NÖ, 26.07.2023, LVwG-S-1592/001-2022
- § 9 VStG
- VO (EG) Nr 261/2004 Art 5, 7, 8
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2023/86