Abgrenzung zwischen Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht bei Wiederbetätigung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 10
- Verfahrensrecht, 2079 Wörter
- Seiten 411 -414
- https://doi.org/10.33196/zvg202306041101
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Einen Hitlergruß in Anwesenheit eines größeren Personenkreises zu zeigen, ohne dass dabei der Vorsatz besteht, nationalsozialistische Zielsetzungen zu reinstallieren, ist nicht nach § 3g VerbotsG 1947 strafbar, wird aber vom objektiven Tatbestand des Art III Abs 1 Z 4 EGVG erfasst, da es sich dabei dem äußeren Tatbild nach um eine typische Betätigung im nationalsozialistischen Sinn handelt. Erforderlich für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art III Abs 1 Z 4 EGVG ist es aber, dass tatsächlich nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet wird, also tatsächlich ein Hitlergruß gezeigt wird. Bei einem bloßen, keinen Hitlergruß darstellenden (möglicherweise auch provokanten) Grüßen mangelt es am Tatbestandselement des Verbreitens nationalsozialistischen Gedankengutes.
Die Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach § 190 Z 2 StPO mit dem Beisatz, dass die subjektive Tatseite mit der erforderlichen Sicherheit nicht erweislich ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die Verwirklichung der objektiven Tatseite in einer Verwaltungsstrafsache.
- Abs 1 Z 1 VStG
- Abs 2 VwGVG
- § 3h Verbotsgesetz
- Art III Abs 1 Z 4 EGVG
- VwG Wien, 18.04.2023, VGW-031/095/191/2023
- ZVG-Slg 2023/83
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3g Verbotsgesetz
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