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Auskunftspflicht des Fonds Soziales Wien

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Auch wenn der Fonds Soziales Wien nicht organisatorisch in den Magistrat der Stadt Wien (oder die Wiener Landesregierung) eingegliedert sein mag, so kommt ihm doch bei der Besorgung von durch das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) übertragenen (öffentlichen) Aufgaben – so etwa der Leistung des vollbetreuten Wohnens nach § 12 Abs 2 CGW, auf welche gemäß § 2 Abs 2 CGW ein Rechtsanspruch besteht – eine zentrale Rolle zu. Dem Fonds Soziales Wien ist somit die Besorgung von Verwaltungsaufgaben übertragen, woran nichts zu ändern vermag, dass er dabei als „Träger von Privatrechten“ tätig wird. Er hat daher Auskünfte nach dem Wr AuskunftspflichtG zu erteilen.

  • VwGH, 22.08.2023, Ra 2022/10/0166
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 1 Wiener AuskunftspflichtG
  • ZVG-Slg 2023/91

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