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Teilweise Abweisung des Auskunftsverlangens auf Konteneinschau

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Das BFG darf die Konteneinschau weder in einem größeren Umfang, als von der Abgabenbehörde begehrt, bewilligen, noch darf das BFG etwas anderes als das von der Abgabenbehörde Beantragte bewilligen. Dass das BFG hingegen eine Einschränkung nicht vornehmen dürfe, und daher das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde nur zur Gänze bewilligen dürfe oder zur Gänze die Bewilligung verweigern müsse, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht.

  • VwGH, 28.06.2023, Ra 2023/13/0036Ra 2023/13/0037
  • ZVG-Slg 2023/92
  • § 8 KontRegG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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