Stellungnahme des Nationalfonds als Sachverständigengutachten bei der Prüfung von NS-Verfolgungshandlungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 10
- Materienrecht, 5912 Wörter
- Seiten 435 -443
- https://doi.org/10.33196/zvg202306043501
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Aus § 58c StbG ergibt sich für die Verfolgung keine Regelung über die Beweislast oder ein bestimmtes Beweismaß. Vielmehr ist in jedem Fall des § 58c StbG, so auch bei Nachkommen, die Verfolgung im Sinne des § 58c Abs 1 StbG nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu prüfen. Im Fall eines Nachkommens ist nicht bloß ein Beweisverfahren darüber, ob dem Fremden die Eigenschaft eines Nachkommen iS des Abs 3 zukommt, zu führen.
Bei einem Gutachten gemäß § 58c Abs 10 StbG, wie generell bei einer Gutachtenserstellung, geht es darum, Fakten zu sammeln (einen Befund zu erstellen) und daraus Schlüsse zu ziehen. Wenn es für eine Verfolgung keine Anhaltspunkte gibt, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt. Ein Gutachten gemäß § 58c Abs 10 StbG unterliegt der freien Beweiswürdigung.
- Abs 2 StbG
- ZVG-Slg 2023/89
- Abs 3 StbG
- Abs 10 StbG
- § 39 StbG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 58c Abs 1 StbG
- VwG Wien, 10.07.2023, VGW-152/007/15518/2022VGW-152/007/15519/2022VGW-152/007/15520/2022VGW-152/007/6353/2023VGW-152/007/6359/2023
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