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Kein individueller Befähigungsnachweis bei der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der „Überlassung von Arbeitskräften“

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Die Zugangsverordnung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ sieht jedenfalls die Absolvierung einer Befähigungsprüfung vor. Würde man die Ablegung einer Befähigungsprüfung durch ein Gutachten eines Sachverständigen substituieren lassen, so käme es zu der Situation, dass nicht eine nach den gesetzlichen Vorschriften gebildete Kommission von drei Personen (§ 351 GewO 1994) die Beurteilung des Vorliegens der Befähigung vornehmen würde, sondern nur eine einzelne Person, welche darüber hinaus auch im Auftrag des Befähigungswerbers tätig ist. Es würde nun die vom Normgeber vorgenommene Intention völlig unterlaufen, wenn man eine solche Kommission durch ein Gutachten eines Sachverständigen, der für dieses ja auch ein Entgelt erhält, ersetzen könnte.

  • § 16 GewO
  • § 94 GewO
  • ZVG-Slg 2023/84
  • § 18 GewO
  • § 351 GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 01.08.2023, VGW-121/049/8916/2023
  • § 19 GewO

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