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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juli 2014, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 305 - 307, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 308 - 318, Aufsatz

Onz, Christian/​Berl, Florian

Der Rechtsschutz im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Lichte des Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention

Der mit „Zugang zu Gerichten“ überschriebene Art 9 Aarhus-Konvention und dessen unionsrechtliche Umsetzung haben im Zusammenhang mit umweltbezogenen Entscheidungen großen Einfluss auf das Verwaltungs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dessen konventions- und unionsrechtkonforme Ausgestaltung bereitet, wie zahlreiche Vorabentscheidungsverfahren zeigen, Schwierigkeiten. Dabei werden Überprüfungsverfahren, die – wie in Österreich (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) – im wesentlichen den subjektiven Rechtsschutz, nicht hingegen objektive Rechtskontrolle zum Gegenstand haben, kritisch hinterfragt. Das österr Anlagenverfahrensrecht und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erweisen sich im Lichte des Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention jedoch als konventions- und unionsrechtskonform.

S. 319 - 328, Aufsatz

Kohl, Julia

Grundsätzliche Fragen gebührenrechtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung)

In fast jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen Gebühren (im weitesten Sinn) an, über die das Verwaltungsgericht – in der einen oder anderen Weise – abzusprechen hat. Trotz der damit verbundenen enormen praktischen Relevanz verursacht bereits die Definition des Begriffes der Gebühr angesichts seiner Verwendung in den unterschiedlichsten Zusammenhängen und verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen Schwierigkeiten. Da die bereits für das verwaltungsbehördliche Verfahren bestehenden Unklarheiten durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit um weitere Facetten bereichert wurden, sollen im Folgenden grundsätzliche Fragen gebührenrechtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, insb deren jeweilige Zuordnung zur Rechtsprechung oder zur Justizverwaltung, erörtert werden.

S. 329 - 334, Aufsatz

Jahnel, Dietmar

Können Anbringen per E-Mail außerhalb der Amtsstunden fristwahrend eingebracht werden? Zugleich eine Besprechung von VfGH 3. 3. 2014, G 106/2013

Aus Anlass eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH bespricht dieser Beitrag die aktuelle Rechtslage im AVG zur Wirksamkeit des Einbringens von Anbringen per E-Mail außerhalb der Amtsstunden.

S. 336 - 337, Judikatur - Verfahrensrecht

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG an das Bundessozialamt infolge einer Änderung des § 29b StVO

Durch die Neufassung des § 29b StVO wurden neue Kriterien für die Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen eingeführt und der Kreis der anspruchsberechtigten Personen geändert. Die Verfassungsbestimmung des § 29b Abs 1a StVO bestimmt nunmehr eine Bundesbehörde (Bundessozialamt) zur Ausfolgung und Einziehung dieser Ausweise. Die Zurückverweisung aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheids der bisher zuständigen Landesbehörde hat an die nunmehr zuständige Bundesbehörde zu erfolgen.

S. 337 - 339, Judikatur - Verfahrensrecht

Berger, Wolfgang

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG in einem Unterschutzstellungsverfahren nach DMSG; Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das BVwG

Im Verfahren zur Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks haben – auch durch Einholung eines ausreichend und schlüssig begründeten Sachverständigengutachtens – hinreichende Sachverhaltsermittlungen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes in seiner Gesamtheit oder lediglich einzelner abgegrenzter Teile desselben sowie zu seiner Bedeutung als Einzeldenkmal oder aber als Teil eines Ensembles zu erfolgen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung dem § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG eine klare eindeutige Regelung, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

S. 339 - 341, Judikatur - Verfahrensrecht

Zulässigkeit der Abänderung einer Betriebsbeschreibung durch das VwG

Zur Korrektur des Bescheidabspruches und Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung ist das VwG im Rahmen des § 28 Abs 1 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, da es seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. Im Spruch ist die vorgenommene Änderung des ursprünglichen Genehmigungsansuchens, die gemäß § 13 Abs 8 AVG zulässig ist, zu berücksichtigen.

S. 341 - 343, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei „Untersagung“ der Berufsausübung als Ärztin?

Der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist ein im Sinne des § 59 Abs 1 Satz 2 AVG trennbarer Verfahrensgegenstand.

Bei der Abwägung, ob das der Behörde durch § 13 Abs 2 VwGVG eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG) die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß dieser Bestimmung gegeben waren.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 5 Satz 3 VwGVG ist über Beschwerden gegen den (bescheidmäßigen) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden. Daraus ist abzuleiten, dass in einem nur den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betreffende Verfahren die (inhaltliche) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht (vollständig) zu prüfen ist.

S. 344 - 345, Judikatur - Verfahrensrecht

Ablauf der Entscheidungsfrist über das erhobene Rechtsmittel – Einstellung des Strafverfahrens

Ist das angefochtene Straferkenntnis wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist über das Rechtsmittel von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, ist das anhängige Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und gemäß § 43 Abs 1 VwGVG einzustellen.

S. 346 - 347, Judikatur - Verfahrensrecht

Ersatzlose Bescheidbehebung wegen eines ohne Zustellnachweis verschickten Verbesserungsauftrages betreffend Rundfunkgebührenbefreiung

Es ist Sache der Behörde, die aktenmäßigen Grundlagen für die kalendermäßige Feststellung des Beginns eines Fristenlaufes zu schaffen. Bei Zustellung ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.

S. 347 - 349, Judikatur - Verfahrensrecht

Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen?

Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Allein aus dem Tag der Fahrzeugkontrolle und dem Tag der Wohnsitznahme in Österreich kann auf den Zeitpunkt der erfolgten dauernden Einbringung eines Fahrzeuges in das Bundesgebiet und somit auf den Ablauf der Frist nach § 82 Abs 8 KFG keinesfalls rückgeschlossen werden.

Die Pflicht einer Rechtsmittelbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen, besteht nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde, welche alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthält.

S. 350 - 350, Judikatur - Verfahrensrecht

Zurückweisung einer Revision aufgrund strittiger Parteistellung im Verwaltungsverfahren

Nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG ist nur derjenige revisionslegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.

S. 351 - 353, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Verfassungswidrigkeit der zeitlichen Beschränkung der Entgegennahme von E-Mail Anbringen

§ 13 Abs 2 letzter Satz und § 13 Abs 5 AVG sind vor dem Hintergrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung auszulegen. „Organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs“ (§ 13 Abs 2 letzter Satz AVG) und die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (§ 13 Abs 5 AVG), sind ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts. Aus diesem Grund können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass sie organisatorische (zeitliche) Beschränkungen schriftlicher Anbringen, zu denen auch Anbringen in Form von E-Mail zählen, ermöglichen.

§ 13 Abs 2 letzter Satz AVG ist keine Ermächtigungsnorm, sondern eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen. Nur wenn das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG vorgesehene Publizitätserfordernis für organisatorische (zeitliche) Beschränkungen eingehalten wird, liegt tatsächlich eine solche Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen in Form von E-Mails vor.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, unterscheidet. Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung.

S. 354 - 355, Judikatur - Materienrecht

Haudum, Martina

Unterlassene Meldung der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung – Verhängung einer Gesamtstrafe durch das VwG

Der Meldung der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung kommt im Hinblick auf Ausnahmen von der Pflichtversicherung Bedeutung zu, hat aber auch umlagenrechtliche Bedeutung; während des Ruhens eines Gewerbes sind nämlich entweder keine Umlagen oder Umlagen nur im eingeschränkten Ausmaß zu entrichten. Aus diesem Grund, ist sowohl das Ruhen als auch die Wiederaufnahme der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu melden.

Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Strafmaß der zwei Einzelstrafen nicht übersteigt, wurde die Bf in ihrem Recht, dass durch eine durch sie eingebrachte Beschwerde keine höhere Strafe verhängt werden darf, nicht verletzt.

S. 355 - 360, Judikatur - Materienrecht

Berl, Florian

Voraussetzungen für die Erlassung eines abfallpolizeilichen Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002

§ 73 Abs 1 AWG stellt keine Ermessensbestimmung dar, zumal die Abfallrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser in Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Anders als in § 73 Abs 4 AWG, welcher Maßnahmenaufträge wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung bei einer Deponie vorsieht, hat der Gesetzgeber den § 73 Abs 1 AWG enger gefasst. Unter Berücksichtigung der in § 15 AWG normierten Behandlungspflichten scheidet bei deren Missachtung die Vorschreibung von Untersuchungen als Alternativauftrag gegenüber einem Entfernungsauftrag aus.

S. 360 - 364, Judikatur - Materienrecht

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Prüfung, welche letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind; Zulassung der ordentlichen Revision durch das LVwG NÖ

In einem amtswegig eingeleiteten Verfahren, wie dem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren, kommt eine Präklusion nicht in Betracht.

Die Parteistellung im Erlöschensverfahren ist im § 102 Abs 1 lit c WRG nicht abschließend geregelt; sie kann sich auch aus anderen Tatbeständen des § 102 Abs 1 WRG ergeben. Im Erlöschensverfahren als „Gegenstück“ des Bewilligungsverfahrens kommt auch eine Parteistellung der im Bewilligungsverfahren als Parteien beizuziehenden Grundeigentümer in Betracht; jedenfalls dann, wenn die Behörde dem Grundeigentümer (rechtswidrigerweise) im Erlöschensbescheid eine Duldungsverpflichtung auferlegt hat.

Aus Formulierung und Zweck des § 29 Abs 1 WRG ist abzuleiten, dass an erster Stelle die vollständige Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes steht. Dies ergibt sich auch daraus, dass durch das Erlöschen einer Anlage ein konsensloser Zustand hergestellt wird, der zu beseitigen ist.

Aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie aus der Bestimmung des § 29 Abs 4 WRG, wonach nach Durchführung der behördlichen Anordnungen (und entsprechender Überprüfung) der bisherige Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des herbeigeführten Zustandes nicht mehr verpflichtet ist, folgt, dass nur befristete Vorkehrungen aufgetragen werden können. Eine dauerhafte Erhaltung der Anlage kann somit nicht vorgeschrieben werden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Gesamtanlage, sondern auch bezüglich einzelner Teile.

S. 364 - 367, Judikatur - Materienrecht

UVP-Pflicht für das Vorhaben einer 8er-Einseilumlaufbahn samt Piste

Bei der Abgrenzung eines Vorhabens ist einzig auf den funktionalen Zusammenhang der Maßnahmen abzustellen (im konkreten Fall: die gemeinsame Funktion und den gemeinsamen Zweck des Schutzes des Schigebietes und der Straße vor Lawinen). Die Frage, ob die Maßnahmen, würden sie von einer Projektwerberin allein errichtet, anders dimensioniert werden könnten, spielt keine Rolle, weil vom konkreten Projekt bzw den konkreten Projekten auszugehen ist, für die eine Verwirklichungsabsicht besteht. Nur wenn der Schutz des Schigebietes durch die verschiedenen Maßnahmen eine ganz untergeordnete Rolle spielen würde, könnte dies unter Umständen zu einer anderen Beurteilung führen. Die bisherige Spruchpraxis des Umweltsenates hat Maßnahmen als Veränderung des Geländes begriffen, die zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem bestimmten Gebiet führen (zB Aufschüttungen und Abtragungen, die Entfernung von Bäumen samt Wurzelstöcken, Drainagierungen, die zu einer Veränderung der Hydrologie im Boden führen, kraftschlüssig mit dem Boden verbundene Lawinenverbauungen). Vom BVwG können daher bloße Aufforstungen ohne sonstige technische Eingriffe mit standortgerechten Pflanzen, die auch nach bloßer natürlicher Aussamung anwachsen könnten, nicht als geländeverändernd wahrgenommen werden. In ihren Umweltauswirkungen werden sie geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen gleichzuhalten sein, weil sie den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändern.

S. 367 - 370, Judikatur - Materienrecht

Lindner, Berthold

Eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn auch im vereinfachten Verfahren nach dem Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Aus dem Wortlaut des § 19 lit a ElWiG ergibt sich, dass den Nachbarn – anders als im Bewilligungsverfahren nach § 10 ElWiG – keine Parteistellung zukommt und sie nur ein Anhörungsrecht haben. Es ist allerdings die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 – diese Bestimmung enthält eine fast wortgleiche Regelung wie § 8 Abs 1 ElWiG – auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 8 ElWiG anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt.

S. 371 - 372, Judikatur - Materienrecht

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Einholung aktueller fachärztlicher Stellungnahmen; Zulassung der ordentlichen Revision durch das LVwG OÖ

Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr – somit auf das Fahrverhalten – von Einfluss sein könnten.

Ob eine psychische Krankheit die Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.

S. 372 - 374, Judikatur - Materienrecht

Abweisung der Beschwerde – Intensität eines asylrechtlich relevanten Eingriffs für BVwG nicht gegeben

Um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen, bedarf es eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre eines Einzelnen. Der Bf hat eine gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Verfahren zu behaupten. Kann der Bf keine konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in seinem Herkunftsstaat darlegen und liegen auch keine Umstände vor, die individuell und konkret den Bf betreffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten können, so ist der eingebrachte Asylantrag abzuweisen. Wirtschaftliche Gründe stellen keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

S. 374 - 378, Judikatur - Materienrecht

Hanslik, Claudia

Keine bloße Augenscheinsprüfung bei der vereinfachten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels. Offenlegung der Formel im Zuge des Parteiengehörs?

§ 11 Abs 2 Z 3 PMG normiert keine reine Augenscheinsprüfung. Die Unterschiede in der Kennzeichnung sind ebenso wie die Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach ihren möglichen Wirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand von der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien, falls nötig unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu erfolgen.

Der Beweismaßstab ist aber herabgesetzt: so wird die Behörde keine Studien zu den Wirkungen der Beistoffe (einzeln oder in der in der Formel verwendeten Kombination) durchzuführen oder in Auftrag zu geben haben. Dies würde dem Sinn und Zweck des vereinfachten Zulassungsverfahrens widersprechen und auch eine wesentlich stärkere Mitwirkung des Antragstellers erfordern. Das wird durch das vom Gesetzgeber verwendete Wort „offensichtlich“ klargestellt.

Die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Varec (C-450/06) lässt sich auf die hier gegebene Konstellation betreffend Pflanzenschutzmittel umlegen: Im konkreten Fall kann die vollständige Formel der Pflanzenschutzmittel dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Herstellers zu verletzen. Auf der anderen Seite muss es dem Antragsteller möglich sein, den Abwägungsvorgang der Behörde insgesamt nachvollziehen zu können, um das Recht auf ein faires Verfahren in ausreichendem Maß zu berücksichtigen. Die Behörde wird der Antragstellerin daher mitzuteilen haben, ob das Mittel denselben Wirkstoff in derselben Menge enthält und in welcher Größenordnung unterschiedliche Beistoffe vorliegen, sowie das Endergebnis der behördlichen Bewertung dieser Unterschiedlichkeit in Bezug auf Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels. Dabei müssen die Namen der Beistoffe und ihre chemische Zusammensetzung nicht benannt bzw können geschwärzt werden. Jedenfalls bekannt zu geben ist aber, wie die Behörde zu ihren Schlüssen gekommen ist.

S. 379 - 380, Judikatur - Materienrecht

Baupolizeilicher Auftrag, ein bereits errichtetes Gebäude nachträglich genehmigen zu lassen?

§ 26 Bgld Baugesetz ist nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde. Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 28 Abs 2 Bgld Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in § 28 Bgld Baugesetz nicht vorgesehen.

Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die §§ 25, 26 und 28 Bgld Baugesetz stützt, mit welchem dem Eigentümer eines Grundstücks aufgetragen wird, bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen.

S. 381 - 382, Judikatur - Materienrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes bzw Gewährung von Unterkunft nach dem WMG

Da im WMG Regelungen für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des § 14 WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs 3 iVm § 37 Abs 2a WSHG (gemäß § 44 Abs 2 WMG) nicht mehr anzuwenden sind. Nach der geltenden Rechtslage besteht somit kein Anspruch auf Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes bzw Gewährung von Unterkunft.

S. 382 - 386, Judikatur - Materienrecht

Freiwilligenarbeit – keine dem AVRAG unterliegenden Dienstverhältnisse bei Schiunterrichtserteilung im Verein

Im Bereich der Freiwilligenarbeit darf der Wille der Vertragsparteien auf die freiwillige Leistung unbezahlter Arbeit nicht völlig außer Acht gelassen werden. Wenn die Kriterien, dass keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, kein Entgelt bezahlt wird (wobei Aufwandsentschädigung zulässig ist) und der Wille auf die freiwillige Tätigkeit gerichtet ist, überwiegen, spricht dies für Freiwilligenarbeit.

Für die Qualifikation der Arbeitsleistung als Mitgliedschaftspflicht eines Vereines oder als Dienstvertrag ist entscheidend, ob das Interesse der Tätigen an der Möglichkeit zu arbeiten oder das Interesse der Empfängerin an den Arbeitsleistungen die Beziehung prägt. Da die Tätigkeit der gegenständlichen Schilehrer einzig und allein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum gegenständlichen Verein herrührt und keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, fallen diese Arbeitsverhältnisse nicht unter die Bestimmungen des AVRAG.

S. 386 - 387, Judikatur - Materienrecht

Unzulässiger Analogieschluss im Verwaltungsstrafverfahren – Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

Ein in Bearbeitung befindliches Werkstück ist keine Betriebseinrichtung iSd § 60 Abs 1 AAV.

S. 387 - 388, Judikatur - Materienrecht

Durchqueren des Raucherraumes auf dem Weg zu den WC-Anlagen ist zumutbar

Nach Art II des Bundesgesetzes zur authentischen Interpretation des § 13a Abs 2 TabakG ist die Bestimmung des § 13a Abs 2 TabakG von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren iSd Art I dieses Gesetzes auszulegen. Den Gästen ist daher auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar.

S. 388 - 389, Judikatur - Materienrecht

Immunität eines Konsuls nur im Hinblick auf die Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates – Abweisung der Beschwerde

Die Immunität von der Gerichtsbarkeit iSd Art 43 Abs 1 WrÜbk eines Konsuls eines Entsendestaates in der Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich nicht auf die Republik Österreich.

Im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren nach dem AVG bindet das VwGVG die Rechtsmittelinstanz an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt.

S. 389 - 392, Judikatur - Materienrecht

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG in einem Unterschutzstellungsverfahren nach DMSG

Im Verfahren zur Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks haben – auch durch Einholung eines ausreichend und schlüssig begründeten Sachverständigengutachtens – hinreichende Sachverhaltsermittlungen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes in seiner Gesamtheit oder lediglich einzelner abgegrenzter Teile desselben sowie zu seiner Bedeutung als Einzeldenkmal oder aber als Teil eines Ensembles zu erfolgen.

In einem Unterschutzstellungsverfahren ist es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen.

S. 393 - 398, Praxis - Service

Berl, Sonja

Einbringungsmöglichkeiten bei den Verwaltungsgerichten

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