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Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 1
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1306 Wörter, Seiten 347-349

20,00 €

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Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Allein aus dem Tag der Fahrzeugkontrolle und dem Tag der Wohnsitznahme in Österreich kann auf den Zeitpunkt der erfolgten dauernden Einbringung eines Fahrzeuges in das Bundesgebiet und somit auf den Ablauf der Frist nach § 82 Abs 8 KFG keinesfalls rückgeschlossen werden.

Die Pflicht einer Rechtsmittelbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen, besteht nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde, welche alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthält.

  • VwG Wien, 11.04.2014, VGW-031/023/22886/2014
  • § 36 lit a KFG
  • § 82 Abs 8 KFG
  • § 44a Z 1 VStG
  • § 31 Abs 1 VStG
  • § 83 KFG
  • § 45 Abs 1 Z 3 VStG
  • § 32 Abs 2 VStG
  • § 134 Abs 1 KFG
  • ZVG-Slg 2014/62
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 104 Abs 7 KFG

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