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Abweisung der Beschwerde – Intensität eines asylrechtlich relevanten Eingriffs für BVwG nicht gegeben

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 1
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1484 Wörter, Seiten 372-374

20,00 €

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Um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen, bedarf es eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre eines Einzelnen. Der Bf hat eine gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Verfahren zu behaupten. Kann der Bf keine konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in seinem Herkunftsstaat darlegen und liegen auch keine Umstände vor, die individuell und konkret den Bf betreffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten können, so ist der eingebrachte Asylantrag abzuweisen. Wirtschaftliche Gründe stellen keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

  • ZVG-Slg 2014/71
  • § 2 Abs 1 Z 13 AsylG
  • BVwG, 04.02.2014, W145 1430392-1/2E
  • § 3 Abs 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • GFK Art 1 Abschnitt A Z 2

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