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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Prüfung, welche letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind; Zulassung der ordentlichen Revision durch das LVwG NÖ
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 1
- Judikatur - Materienrecht, 2239 Wörter
- Seiten 360-364
- https://doi.org/10.33196/zvg201404036001
20,00 €
inkl MwStIn einem amtswegig eingeleiteten Verfahren, wie dem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren, kommt eine Präklusion nicht in Betracht.
Die Parteistellung im Erlöschensverfahren ist im § 102 Abs 1 lit c WRG nicht abschließend geregelt; sie kann sich auch aus anderen Tatbeständen des § 102 Abs 1 WRG ergeben. Im Erlöschensverfahren als „Gegenstück“ des Bewilligungsverfahrens kommt auch eine Parteistellung der im Bewilligungsverfahren als Parteien beizuziehenden Grundeigentümer in Betracht; jedenfalls dann, wenn die Behörde dem Grundeigentümer (rechtswidrigerweise) im Erlöschensbescheid eine Duldungsverpflichtung auferlegt hat.
Aus Formulierung und Zweck des § 29 Abs 1 WRG ist abzuleiten, dass an erster Stelle die vollständige Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes steht. Dies ergibt sich auch daraus, dass durch das Erlöschen einer Anlage ein konsensloser Zustand hergestellt wird, der zu beseitigen ist.
Aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie aus der Bestimmung des § 29 Abs 4 WRG, wonach nach Durchführung der behördlichen Anordnungen (und entsprechender Überprüfung) der bisherige Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des herbeigeführten Zustandes nicht mehr verpflichtet ist, folgt, dass nur befristete Vorkehrungen aufgetragen werden können. Eine dauerhafte Erhaltung der Anlage kann somit nicht vorgeschrieben werden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Gesamtanlage, sondern auch bezüglich einzelner Teile.
- ZVG-Slg 2014/67
- § 27 Abs 1 lit c WRG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 28 Abs 3 VwGVG
- § 102 WRG
- LVwG NÖ, 25.03.2014, LVwG-AV-70-2014/001
- § 29 WRG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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