Baupolizeilicher Auftrag, ein bereits errichtetes Gebäude nachträglich genehmigen zu lassen?
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Materienrecht, 1148 Wörter
- Seiten 379 -380
- https://doi.org/10.33196/zvg201404037901
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§ 26 Bgld Baugesetz ist nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde. Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 28 Abs 2 Bgld Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in § 28 Bgld Baugesetz nicht vorgesehen.
Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die §§ 25, 26 und 28 Bgld Baugesetz stützt, mit welchem dem Eigentümer eines Grundstücks aufgetragen wird, bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen.
- § 28 Abs 2 Bgld Baugesetz
- § 26 Abs 2 Bgld Baugesetz
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2014/73
- LVwG Bgld, 05.05.2014, E 029/09/2014.011/002
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 34 Abs 2 Bgld Baugesetz
- § 34 Abs 1 Bgld Baugesetz
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