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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juli 2014, Band 1

Keine Verfassungswidrigkeit der zeitlichen Beschränkung der Entgegennahme von E-Mail Anbringen

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§ 13 Abs 2 letzter Satz und § 13 Abs 5 AVG sind vor dem Hintergrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung auszulegen. „Organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs“ (§ 13 Abs 2 letzter Satz AVG) und die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (§ 13 Abs 5 AVG), sind ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts. Aus diesem Grund können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass sie organisatorische (zeitliche) Beschränkungen schriftlicher Anbringen, zu denen auch Anbringen in Form von E-Mail zählen, ermöglichen.

§ 13 Abs 2 letzter Satz AVG ist keine Ermächtigungsnorm, sondern eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen. Nur wenn das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG vorgesehene Publizitätserfordernis für organisatorische (zeitliche) Beschränkungen eingehalten wird, liegt tatsächlich eine solche Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen in Form von E-Mails vor.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, unterscheidet. Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung.

  • ZVG-Slg 2014/64
  • VfGH, 03.03.2014, G 106/2013
  • Art 18 B-VG
  • § 13 Abs 2 AVG idF BGBl I 2008/5
  • Art 144 B-VG
  • § 13 Abs 5 AVG idF BGBl I 2011/100
  • Art 140 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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